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Arbeitsrecht

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Teilklage und negative Feststellungsklage bei Überzeitentschädigung

Datum:
20.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Teilklage, Zivilprozess, Zivilprozessrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 86 und ZPO 224

Einleitung

In der vorliegenden Streitsache ging es v.a. darum, ob – kombiniert – eine Teilklage und eine negative Feststellungswiderklage zulässig seien.

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin (Arbeitnehmerin) machte in ihrer Klageschrift gegenüber der Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) eine Gesamtforderung aus Überzeitentschädigung für die Jahre 2014, 2015 und 2016 geltend, klagte aber unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt lediglich die Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 ein.

Erwägungen

Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen muss die Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) in der Lage sein, mit negativer Feststellungsklage die Überzeitentschädigung aus den Jahren 2014 und 2015 im selben Verfahren zur Beurteilung zu bringen, nachdem gemäss Sachverhalt die Frage der Überzeit-Kompensation aus den Vorjahren zu prüfen sei.

Nicht entscheidend sei dabei, ob die Entschädigung für die in einem Kalenderjahr geleistete Überzeit einen selbständigen Streitgegenstand darstelle oder nicht.

Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart nach ZPO 224 Abs. 1 für negative Feststellungswiderklagen sei nicht auf den Fall beschränkt, dass es sich bei der Hauptklage um eine sogenannte „echte Teilklage“ handle, sondern gelte auch für Fälle, bei denen die Teilklage eine Ungewissheit bewirke, die eine Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses rechtfertige.

Ergebnis:

Dem Eintreten auf die Widerklage der Beschwerdeführerin stand ZPO 224 Abs. 1 nicht entgegen.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und Rückweisung an diese
  • Auferlegung der Gerichtskosten zL Beschwerdegegnerin
  • Entschädigung der Beschwerdeführerin zL der Beschwerdegegnerin.

Quelle

BGer 4A_29/2019 vom 10.07.2019   =   BGE 145 III 299 ff.

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