Die Überzeitarbeit ist vom Arbeitgeber mit einem zwingenden Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu entschädigen (ArG 13 Abs. 1).
Das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels hat nur für Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt, Anspruch auf den Lohnzuschlag (vgl. ArG 13 Abs. 1).
Die Anweisung für die Berechnung befinden sich ArGV 1 33:
Art. 33 ArGV 1 Berechnung des Lohnzuschlages
(Art. 13 Abs. 1, 17b Abs. 1 und 2, 19 Abs. 3 und 24 Abs. 6 ArG)
1 Der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit ist bei Zeitlohn nach dem auf die Stunde berechneten Lohn, ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen, zu bemessen.
2 Bei Akkordarbeit ist der Lohnzuschlag in der Regel nach dem in der Zahltagsperiode durchschnittlich erzielten Lohn, ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen, zu bemessen.
3 Für die Bewertung des Naturallohnes sowie der Bedienungs- und Trinkgelder sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
4 Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften des Gesetzes über die Ausrichtung von Lohnzuschlägen anwendbar, so ist der für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin günstigste Zuschlag auszurichten.
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