Der Anspruch nach FZA auf den Verbleib eines Wanderarbeiters in der Schweiz wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der Betroffene keiner zumutbaren Arbeit mehr nachgehen kann. Beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten Beruf, besteht laut Bundesgericht kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt.
Einem portugiesischen Arbeitnehmer wurde 2004 die Aufenthaltsbewilligung erteilt und seither mehrmals verlängert, letztmals bis Mitte Februar 2017.
History der Streitsache:
- Seit 2015:
- Sozialamtsunterstützung
- 2016
- Abweisung seines Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente durch die zuständige IV-Stelle, da er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei
- 2017
- Ablehnung der Aufenthaltsbewilligungsverlängerung durch das Amt für Migration des Kantons Luzern
- 2018
- Bestätigung der Abweisung der Aufenthaltsbewilligungsverlängerung vom kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Bestätigung durch das Kantonsgericht Luzern
Das Bundesgericht wies nun die Beschwerde des portugiesischen Wanderarbeiters ab.
Artikel 4 Anhang I des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) sehe – unter Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 – vor, dass ein Arbeitnehmer das Anrecht auf den Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei habe, wenn er infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis aufgeben würde. Vorausgesetzt werde, dass sich der Betreffende seit mindestens zwei Jahren ständig im Vertragsstaat aufgehalten habe.
Die minimale Aufenthaltsdauer entfalle, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Berufsunfallsoder einer Berufskrankheit sei, die einen Anspruch auf Rente begründe.
In casu war strittig, was unter «dauernder Arbeitsunfähigkeit» zu verstehen sei. Eine Auslegung des Begriffs «dauernde Arbeitsunfähigkeit» ergab, dass sich dieser in
Analogie zum Sozialversicherungsrecht nicht nur auf eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Berufsfeld beziehe, sondern auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen
Beruf umfasse. Der Verbleibeanspruch sei somit zu verneinen, wenn keine gesundheitlichen Gründe den Wanderarbeiter daran hindere, eine angepasste Tätigkeit auszuüben.
Das FZA räume den Wanderarbeitern kein allgemeines Verbleiberecht ein, wenn sie nicht mehr in ihrem angestammten Berufsfeld arbeiten könnten. Ausländer, die gestützt auf das FZA in die Schweiz kämen, könnten nicht davon ausgehen, hier immer die gleiche Arbeit verrichten zu können.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, wenn sich jemand auf ein Verbleiberecht berufen könne. Wäre dieses lediglich an eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit geknüpft, hätten Wanderarbeiter bei Verlust der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nach spätestens zwei Jahren einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz, wenn sie die Voraussetzungen dazu erfüllten. Dies sei nicht der Sinn der Arbeitnehmerfreizügigkeit, welche einzig die Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt bezwecke.
Urteil des Bundesgerichts vom 12.11.2019 (2C_134/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 12.12.2019, 12.01 Uhr
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam