SchKG 82; ZGB 8 und ZPO 55; IPRG 16 Abs. 2; BV 9
Die betriebenen, unter dem französischen Güterstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft (communauté légale) lebenden Ehegatten hatten es im Rahmen eines Rechtsöffnungsstreits zu einer Darlehensforderung versäumt, Beweise zur Feststellung des ausländischen Rechts bei der Vorinstanz einzureichen.
An dieser Stelle wird von dieser Streitsache einzig das Thema des Nachweises ausländischen Rechts im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung behandelt.
Vom Bundesgericht wurde im „Beweispunkt“ des bundesgerichtlichen Verfahrens und hinsichtlich der „Einwendungen“ der betriebenen Beschwerdeführer folgendes erwogen:
- Kein neuen Beweismittel vor Bundesgericht
- Die Einreichung neuer Beweismittel vor Bundesgericht ist unzulässig
- Nachweislast
- Der Nachweis des ausländischen Rechts für die Prüfung der Einwendungen gegen die provisorische Rechtsöffnung obliegt den Betriebenen
- Nachweismass im Allgemeinen
- Im Rechtsöffnungsverfahren mit summarischem Charakter hat der Betriebene seine Einwendungen nur glaubhaft zu machen
- Nachweismass für das auf Einwendungen anwendbare ausländische Recht
- Umfang der Prüfung der Begründetheit der durch ausländisches Recht geregelten Einwendungen
- Es obliegt dem Betriebenen, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, welches für die von ihm erhobenen Einwendungen gilt
- Kognition des Richters
- Der Richter muss die materielle Begründetheit der Einwendungen nur, aber immerhin, summarisch prüfen.
- Umfang der Prüfung der Begründetheit der durch ausländisches Recht geregelten Einwendungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, weil die Vorinstanz ihre Kognitionsbefugnis bei der Auslegung des Darlehensvertrages überschritten hatte.
Quelle
BGer 5 A_648/2018 vom 25.02.2019 = BGE 145 III 213 ff.