Verfügt ein Gläubiger aus einem anderen Staat über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (Vertrag, Schuldanerkennung) gegen einen Schuldner in der Schweiz, kann er den Schuldner in der Schweiz betreiben und ohne Weiteres provisorische Rechtsöffnung verlangen.
Es stellen sich allenfalls Fragen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts, die nach den allgemeinen Grundsätzen des Internationalen Privatrechtsgesetzes und allenfalls anwendbaren Staatsverträgen zu beantworten sind.
Da das Betreibungs- und Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung der Schweiz im internationalen Vergleich einzigartig sind, kann es für Gläubiger im Ausland von erheblichem Vorteil sein, wenn sie einen Vertreter in der Schweiz mit der Vollstreckung ihrer Forderung beauftragen.
Da der Gläubiger noch über kein Urteil verfügt, das vollstreckt werden soll, sondern gegen den Schuldner in der Schweiz direkt vorgehen will, stellen sich keine Fragen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide.
Judikatur
- BGer 5A_648/2018 vom 25.02.2019 (Provisorische Rechtsöffnung: Nachweis ausländischen Rechts durch den Betreibungsschuldner)
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