Verfügt ein Gläubiger aus einem anderen Staat über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (Vertrag, Schuldanerkennung) gegen einen Schuldner in der Schweiz, kann er den Schuldner in der Schweiz betreiben und ohne Weiteres provisorische Rechtsöffnung verlangen.
Es stellen sich allenfalls Fragen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts, die nach den allgemeinen Grundsätzen des Internationalen Privatrechtsgesetzes und allenfalls anwendbaren Staatsverträgen zu beantworten sind.
Da das Betreibungs- und Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung der Schweiz im internationalen Vergleich einzigartig sind, kann es für Gläubiger im Ausland von erheblichem Vorteil sein, wenn sie einen Vertreter in der Schweiz mit der Vollstreckung ihrer Forderung beauftragen.
Da der Gläubiger noch über kein Urteil verfügt, das vollstreckt werden soll, sondern gegen den Schuldner in der Schweiz direkt vorgehen will, stellen sich keine Fragen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide.
Judikatur
- BGer 5A_648/2018 vom 25.02.2019 (Provisorische Rechtsöffnung: Nachweis ausländischen Rechts durch den Betreibungsschuldner)
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RechtsgutachtenEinleitung: Rechtsgutachten in der SchweizAutoren:SchiedsordnungEinleitung zur SchiedsordnungAutoren:SchiedsgerichtEinleitung zum SchiedsgerichtAutoren:RechtshilfeEinleitung zur RechtshilfeAutoren:SchiedsgerichtsbarkeitEinleitung zur Binnen-Schiedsgerichtsbarke...Autoren:Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsve...Einleitung: Rechtsöffnung in der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht