LAWNEWS

Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

QR Code

Klage auf Bestreitung neuen Vermögens und Nichteintreten

Datum:
29.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Bestreitung, Betreibung, Einrede, Klage, neues Vermögen, Rechtsvorschlag, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 265a Abs. 4

Entscheidet das Gericht auf das Gesuch des [Schuldners und] Beschwerdeführers nur auf Nichteintreten und nicht, der Rechtsvorschlag sei wegen fehlenden neuen Vermögens abzuweisen, so kann eine Unsicherheit darüber entstehen, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann oder nicht.

Laut Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) sollte das zuständige Gericht im Falle eines Nichteintretens im Dispositiv klarstellen, dass die erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle. – Fehle dieser Hinweis, bestehe die Gefahr, dass auf ein nachfolgendes Rechtsöffnungsbegehren bezüglich der Forderung nicht eingetreten werde bzw. dass ein Fortsetzungsbegehren abgewiesen werde, mit der Begründung, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei nicht beseitigt worden.

Ein Dispositiv sollte so klar wie möglich formuliert sein, um die von der Vorinstanz mit dem blossen Nichteintretensentscheid geschaffene Unsicherheit zu vermeiden.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Beschluss vom 23.08.2019

PS190124

ZR 118 (2019) Nr. 53, S. 239 f.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.