SchKG 265a Abs. 4
Entscheidet das Gericht auf das Gesuch des [Schuldners und] Beschwerdeführers nur auf Nichteintreten und nicht, der Rechtsvorschlag sei wegen fehlenden neuen Vermögens abzuweisen, so kann eine Unsicherheit darüber entstehen, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann oder nicht.
Laut Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) sollte das zuständige Gericht im Falle eines Nichteintretens im Dispositiv klarstellen, dass die erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle. – Fehle dieser Hinweis, bestehe die Gefahr, dass auf ein nachfolgendes Rechtsöffnungsbegehren bezüglich der Forderung nicht eingetreten werde bzw. dass ein Fortsetzungsbegehren abgewiesen werde, mit der Begründung, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei nicht beseitigt worden.
Ein Dispositiv sollte so klar wie möglich formuliert sein, um die von der Vorinstanz mit dem blossen Nichteintretensentscheid geschaffene Unsicherheit zu vermeiden.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
- Zivilkammer
Beschluss vom 23.08.2019
PS190124
ZR 118 (2019) Nr. 53, S. 239 f.