Einleitung
Im aktuellen Erbschaftssteuer-Veranlagungsverfahren war zwischen dem vermächtnisbegünstigten Patenkind und der kantonalen Steuerverwaltung strittig, unter welchen Voraussetzungen der Steuerbefreiungsbetrag zur Anwendung gelange.
Sachverhalt
X war der Neffe der verstorbenen E.
E bedachte X in ihrem Testament mit einem Barvermächtnis (Legat) von CHF 10’000.–.
X machte geltend, es stünde ihm der Steuerfreibetrag von CHF 15’000.- im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. d ESchG zu, da er Patenkind der Erblasserin E gewesen sei.
Seine Gotte E sei anlässlich seiner Einsegnung als Kleinkind in einer Freikirche (formlos) bestellt worden; als junger Erwachsener sei er schliesslich getauft worden.
Das Kantonale Steueramt Zürich verweigerte ihm den Patenkindabzug.
Das KStA ZH begründete ihre Verweigerung des Patenkindabzugs damit, dass zwar die Patenschaft nicht eine Taufhandlung voraussetze, das innere Recht der religiösen Gemeinschaft das Verhältnis zwischen Paten und Patenkind regeln müsse und die Übernahme einer Patenschaft zu verzeichnen sei; beides sei im Fall von X nicht geschehen.
X rekurrierte gegen die Verweigerung des Patenkindabzugs beim Steuerrekursgericht.
Prozess-History
Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs von X gut.
Das Kantonale Steueramt Zürich erhob gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Erwägungen
Laut Verwaltungsgericht sei es unbestritten, dass nach geltendem ESchG alle Patenkinder erfasst seien, ohne dass eine Taufhandlung vorausgesetzt werde (Erw. 3.2).
Unbestritten sei auch, dass nicht nur im Rahmen der Landeskirche begründete Patenschaften vom Patenkindabzug nach ESchG profitieren könnten, sondern auch die in anderen religiösen Gemeinschaften begründeten Patenschaften (Erw. 3.3.1).
Das Kantonale Steueramt knüpfe zusätzlich an eine rechtlich normierte Patenschaftsbeziehung im Gesetzesrecht (Kirche) oder in den Vereinsstatuten (Freikirche) an.
Eine solche zusätzliche Normierung sei jedoch nicht erforderlich, zumal selbst das Kirchenrecht im Zusammenhang mit der Taufe keine Rechtspflichten an das Patenamt knüpfe (Erw. 3.3.2).
Laut Verwaltungsgericht würden die Anforderungen an den Nachweis einer solchen Patenschaft, wenn das Kantonale Steueramt verlange, dass der Pate in der Religionsgemeinschaft mit dieser Funktion verzeichnet sei, an überspitzten Formalismus grenzen.
Folgen dieser Betrachtungsweise wären:
- Nur getaufte Kinder könnten den Nachweis über die Patenschaft erbringen, da Taufen gemäss Kirchenrecht in das Kirchenregister/Taufbuch einzutragen seien.
- Freikirchen wären verpflichtet, Bücher im Sinne des Kirchenrechts zu führen, soll der Patenkindabzug gemäss § 21 Abs.1 lit. d ESchG erfolgreich geltend gemacht werden können.
Folgte man der Ansicht des Kantonalen Steueramts, so würde der Patenkindabzug im Sinne des alten Rechts von 1870 wieder auf den Taufpaten reduziert; dies widerspräche jedoch der geltenden Auffassung (Erw. 3.4).
Entscheid
Abweisung der Beschwerde des Kantonalen Steueramtes Zürich.
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung, 2. Kammer
SB.2019.00050