OR 327a + OR 327c
Die Abrechnungs- und Nachweispflicht von Spesen trifft auch den Arbeitnehmer, welchem eine Firmen- oder Geschäftskreditkarte zur Verfügung gestellt wurde.
Die Kreditkartenabrechnung ist nicht ausreichend und vermag weiterführende Angaben und die Vorlage von Belegen aus den Spesengeschäften wie Kaufbeleg, Kaufquittungen o.ä. nicht zu ersetzen.
Die Situation präsentiert sich ähnlich wie wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei regelmässigen Ausgaben eine Vorschuss leisten würde (vgl. OR 327c).
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
05.08.2019
Urteil LA180021
ZR 118 (2019) Nr. 64, S. 278 ff.
Art. 327a OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 2. Auslagen / a. im Allgemeinen
2. Auslagen
a. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Art. 327c OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 2. Auslagen / c. Fälligkeit
c. Fälligkeit
1 Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.
2 Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.