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Lohn und Lohnforderungen

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Spesen- und Auslagenersatz

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohn, Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Auslagen und Spesen zu ersetzen.

Gesetzliche Grundlage

  • OR 327a ff.

Spesenarten

  • „Zulage“ für auswärtige Verpflegung
  • „Zulage“ für Benützung des Privatautos
  • etc.

Fälligkeit

Der Auslagenersatz ist jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist (vgl. OR 327 Abs. 1).

Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten (OR 327 Abs, 2).

Abrechnungspflicht / Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer hat die Pflicht zur Spezifikation und zum Beweis der einzelnen Auslagen:

  • Notwendigkeit der Auslage
  • Höhe der Auslage

Der Nachweis ist vom Arbeitnehmer zu führen, weil nur ihm bekannt ist, welche Auslagen tatsächlich entstanden sind.

Die Abrechnungspflicht umfasst auch die Vorlage von Belegen wie

  • Kaufbelege
  • Zahlungsquittungen
  • etc.

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 327c
  • BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Bern 2014, N 554

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