Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Auslagen und Spesen zu ersetzen.
Gesetzliche Grundlage
- OR 327a ff.
Art. 327a OR
2. Auslagen
a. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Art. 327b OR
b. Motorfahrzeug
1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
2 Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
Art. 327c OR
c. Fälligkeit
1 Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.
2 Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.
Spesenarten
- „Zulage“ für auswärtige Verpflegung
- „Zulage“ für Benützung des Privatautos
- etc.
Fälligkeit
Der Auslagenersatz ist jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist (vgl. OR 327 Abs. 1).
Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten (OR 327 Abs, 2).
Abrechnungspflicht / Nachweispflicht
Der Arbeitnehmer hat die Pflicht zur Spezifikation und zum Beweis der einzelnen Auslagen:
- Notwendigkeit der Auslage
- Höhe der Auslage
Der Nachweis ist vom Arbeitnehmer zu führen, weil nur ihm bekannt ist, welche Auslagen tatsächlich entstanden sind.
Die Abrechnungspflicht umfasst auch die Vorlage von Belegen wie
- Kaufbelege
- Zahlungsquittungen
- etc.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 327c
- BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Bern 2014, N 554
Judikatur
- ZR 118 (2019) Nr. 64, S. 278 ff. (Kreditkartenabrechnung vermag weiterführende Belege wie Rechnungen, Kaufquittungen usw. nicht zu ersetzen; Nachweispflicht analog wie wenn der Arbeitgeber bei regelmässigen Auslagen einen Vorschuss gemäss OR 327c Abs. 2 leisten würde)
- BGE 131 III 439 ff., insbesondere 444, Erw. 5.1