Fristverlängerung bei Mietzins-Zahlungsrückständen von 30 auf 90 Tage + Zulässigkeit von Umzügen
Der Bundesrat hat am 27.03.2020 Massnahmen im Mietrecht im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus geprüft und folgendes beschlossen:
- Mietzinsrückstände bei Wohn- und Geschäftsmieten
- Der Bundesrat hat die Fristen bei Zahlungsrückständen bei Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage verlängert, und zwar für Zahlungsrückstände im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus und für Mieten, die zwischen dem 13.03.2020 und dem 31.05.2020 fällig werden
- Der BR ruft Vermieter- und Mieterschaft ausdrücklich dazu auf, sich gemeinsam um einvernehmliche Lösungen zu bemühen.
- Unter den aktuellen Umständen sei das Risiko eines Zahlungsrückstands bei Mietzinsen für Wohnräume und Geschäftsräume und infolgedessen dasjenige der Androhung sowie des Aussprechens einer Kündigung stark erhöht.
- Zur Druck-Reduktion verlängere der BR die Frist von OR 257d Abs. 1 bei Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage, sofern die Mieter aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand geraten würden.
- Die Fristverlängerung gelte für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13.03.2020 und dem 31.05.2020 fällig würden.
- Der Bundesrat hat die Fristen bei Zahlungsrückständen bei Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage verlängert, und zwar für Zahlungsrückstände im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus und für Mieten, die zwischen dem 13.03.2020 und dem 31.05.2020 fällig werden
- Möbelierte Zimmer
- Der BR verlängert als Sofortmassnahme die nach geltendem Recht sehr kurze Kündigungsfrist für möblierte Zimmer und Einstellplätze gemäss OR 266e von zwei Wochen auf 30 Tage.
- Pachtzinsrückstände
- Parallel dazu verlängerte der BR auch die Frist zur Zahlung fälliger Pachtzinse gemäss OR 282 Abs. 1 für Pächter von 60 auf 120 Tage unter den gleichen Bedingungen.
- Umzug
- Der BR präzisiert, dass Umzüge weiterhin zulässig seien; dabei hält er aber explizit fest, dass die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit BAG eingehalten werden müssten
- Die Frage, ob Umzüge noch möglich seien, beschäftigte in den letzten Tagen viele Personen, zumal der 31.03.2020 an manchen Orten ein offizieller Umzugstermin sei, was zu rund 50’000 Umzügen führe.
- Der BR präzisierte, dass Umzüge weiterhin zulässig seien, dass dabei aber die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit BAG eingehalten werden müssten, was gemäss Zügelunternehmen und Immobilienbewirtschafter möglich sei.
- Der BR präzisiert, dass Umzüge weiterhin zulässig seien; dabei hält er aber explizit fest, dass die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit BAG eingehalten werden müssten
- Mietrechts-Massnahmen-Task Force
- Bundesrat Guy Parmelin am 24.03.2020 aufgrund der schwierigen Lage insbesondere von vielen Geschäftsmietern eine Task Force unter der Leitung des Direktors des Bundesamts für Wohnungswesen BWO eingesetzt.
- Die Task Force vereinige Verwaltung, Mieter- und Vermieterorganisationen, Immobilienwirtschaft sowie Städte und Kantone
- Die Task Force würde dem BR bei Bedarf weitere Massnahmen vorschlagen.
Zur Verordnung:
Verordnung (PDF, 302 kB, 27.03.2020)
Weiterführende Informationen
- Mietobjekte
- Mietzinsrückstand
- Pachtobjekte
- Pachtzinsrückstand
- Mieterumzug
- Wohnungsabgabe
Quelle
LawMedia Redaktionsteam