OR 731b i.V.m. OR 821 Abs. 3 / ZPO 261 ff., OR 788 Abs. 1, OR 791 und OR 792; HRegV 82 Abs. 1 und 3; ZPO 70 Abs. 1
Einleitung
In dem vom Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich zu beurteilenden Fall ging es um Organisationsmangelverfahren. Die betreffende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) war inaktiv und organverwaist.
Sachverhalt
Nach dem Tod des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH stellte einer der Erben aus dem Kreise der Erbengemeinschaft das Begehren um Einsetzung eines Sachwalters, um den bei der GmbH des Erblassers eingetretenen Organisationmangel zu beheben.
Erwägungen
Legitimation
Für das zuständige Einzelgericht stellte sich zunächst die Frage der Legitimation des einzelnen von mehreren Erben, haben doch die Erben einer Erbengemeinschaft zu handeln als:
- notwendige Streitgenossenschaft.
Im konkreten Fall fehlte des dem antragstellenden Erben daher an der erforderlichen Sach- bzw. Aktivlegitimation. Mangels Aktivlegitimation lag ein Klageabweisungsgrund vor.
Offizialmaxime im Organisationsmangelverfahren
Im Organisationsmangelverfahren im Sinne von OR 731b gilt die Offizialmaxime und nicht die im Zivilprozess übliche Dispositionsmaxime. Der Richter ist deshalb nicht an Anträge der Parteien gebunden, kann in eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen Dritter und der Öffentlichkeit zu entscheiden, welche Massnahme er für erforderlich erachtet und anordnen will. – Entsprechend macht es, so das Einzelgericht am HGZ, nur Sinn einen Sachwalter einzusetzen, wenn dieser vernünftige Aktivitäten in Bezug auf die Verwaltung und Geschäftsführung entfalten kann:
- Intakte bzw. aktive und aufrecht stehende Gesellschaft
- Sachwalter-Ernennung möglich
- Inaktive Gesellschaft
- Anordnung der Auflösung und Liquidation nach den Regeln über den Konkurs
Die finanziellen Verhältnisse der GmbH lagen im Dunkeln und es war aufgrund der klägerischen Hinweise eine Überschuldung zu befürchten, dass eine Sachwalter-Einsetzung nicht angezeigt war, zumal die klägerischen Interessen auch im Rahmen einer konkursamtlichen Liquidation gewahrt werden könnten.
Kostenbevorschuss für Gericht und Sachwalter
Schliesslich wies das Gericht den Kläger noch daraufhin, dass er Kostenvorschüsse (vgl. ZPO 98) leisten müsse für:
- Gerichtskosten
- Sachwalterkosten.
Entscheid
Die Klage wurde zufolge fehlender Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen.
Quelle
Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich
Urteil vom 20.06 2019
HE190207
ZR 118 (2019) Nr. 57, S. 258 ff.