SchKG 101 und ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2
Die Wirkungen einer im Grundbuch vorgemerkten Verfügungsbeschränkung sind dergestalt:
- Die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung gemäss SchKG 101 modifiziert nicht die Rangfolge der Grundpfandgläubiger, sondern führt nur, aber immerhin, zu einer Änderung des Lastenverzeichnisses, sofern und soweit bestimmte Verfügungsgeschäfte die Rechte der Pfändungsgläubiger beeinträchtigen.
Quelle
BGE 5A_76/2017 vom 20.06.2017