Die richtige Erfüllung der Funktion des Lastenverzeichnisses setzt voraus, dass es auf rechtlich einwandfreier Grundlage besteht:
LV-Bereinigung
- Anmeldung
- = reine Rechtsbehauptung des Ansprechers
- Abklärung der Berücksichtigung
- Abklärung, ob und inwieweit die angemeldeten bzw. aufgenommenen Lasten bei der Verwertung berücksichtigt werden dürfen
- Erloschener Grundbucheintrag?
- Fehlerhafter Grundbucheintrag?
- etc.
- Abklärung, ob und inwieweit die angemeldeten bzw. aufgenommenen Lasten bei der Verwertung berücksichtigt werden dürfen
Widerspruchsverfahren
- Die LV-Bereinigung geschieht durch ein zwei-teiliges Lastenbereinigungsverfahren nach den Regeln des Widerspruchsverfahrens (vgl. SchKG 140 Abs. 2)
Keine Verwertung vor rechtskräftiger Lastenbereinigung
- Voraussetzungen
- Allfälliger Streit beeinflusst Zuschlagspreis
- Vorherige Versteigerung verletzt berechtigte Interessen
- Vgl. SchKG 141
- Berührung des Rechtskrafteintritts
- Bestreitung einer Last verhindert den Eintritt der Rechtskraft nur gegenüber dem Bestreitenden (vgl. BGE 113 III 19)
Literatur
- JENT-SØRENSEN INGRID, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Habil., Zürich / Basel / Genf 2003, 377 S.
Judikatur
- BGer 5A_76/2017 vom 20.06.2017 (Wirkung einer im Grundbuch vorgemerkten Verfügungsbeschränkung)
- BGE 107 III 124
- BGE 110 III 74
- BGE 113 III 19
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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