Vorleistungspflicht bis zur IV-Abklärung
ATSG 70 Abs. 2 lit. b; AVIG 8 Abs. 1 lit. f und AVIG 15 Abs. 2 i.V.m. AVIV 15 Abs. 3; AVIG 23; AVIV 40b
Die Arbeitslosenversicherung ist für die Zeitdauer, während welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abzuklären ist, vorleistungspflichtig, um Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden (Schwebezustand):
- Vorleistungspflicht und Beendigung
- Die Rechtsprechung zur Beendigung dieser Vorleistungspflicht zielt darauf ab, dass die Arbeitslosenkasse sobald als möglich, nämlich dann, wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht, die notwendige Leistungsanpassung vornehmen kann
- Verwaltungsinterner Beschluss kein Abgrenzungsmittel
- Diese Leistungsanpassung, je nach Fallkonstellation, auch im Zeitpunkt eines verwaltungsinternen Beschlusses zuzulassen,
- ginge zulasten der
- Rechtssicherheit und
- Praktikabilität im Verwaltungsverfahren
- ginge zulasten der
- Diese Leistungsanpassung, je nach Fallkonstellation, auch im Zeitpunkt eines verwaltungsinternen Beschlusses zuzulassen,
- Beendigung des Schwebezustands mit Erlass der IV-Verfügung
- Von der grundsätzlichen Beendigung des Schwebezustands durch Erlass der Verfügung der IV-Stelle ist daher nicht abzuweichen,
- zumal hieraus der Arbeitslosenkasse kein Rechtsnachteil erwächst (E. 2-4).
- Von der grundsätzlichen Beendigung des Schwebezustands durch Erlass der Verfügung der IV-Stelle ist daher nicht abzuweichen,
Quelle
BGer 8C_357/2019 vom 24.10.2019 = BGE 145 V 399 ff.