BGBB 64 Abs. 1 lit. f und BGBB 83 Abs. 3
Einleitung
Das Bundesgericht hatte sich im Fall 2C_711/2018 mit der Beschwerdelegitimation des Selbstbewirtschafters und mit dem seiner Ansicht nach schutzwürdigen Interesse, ein Angebot für ein landwirtschaftliches Grundstück vorzulegen, zu befassen.
Es ging also um die Bewilligungspflicht des Erwerbs des landwirtschaftlichen Grundstücks, um Begriff und Form der Angebote und das dazugehörige Verfahren.
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer sein Interesse am Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs geäussert.
Der nicht übersetzte Preis wurde nicht vor Erscheinen der öffentlichen Ausschreibungen festgelegt.
Die zuständige Kommission hatte:
- das Ersuchen des Beschwerdeführers auf Bestimmung des Ertragswerts des landwirtschaftlichen Betriebs abgewiesen
- den nicht übersetzten Preis festgesetzt
- die Bewilligung an die Beschwerdegegnerin 2, die nicht Selbstbewirtschafterin ist, erteilt und
- dem Beschwerdeführer als Selbstbewirtschafter nicht erlaubt, ein Angebot auf Vertragsschluss nach Erhalt der nötigen Angaben einzureichen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zog folgendes in Betracht:
- Der Selbstbewirtschafter müsse ein Angebot in Kenntnis der Angaben zum Grundstück und der Finanzierung vorlegen können
- Es sei bundesrechtswidrig, wenn die zuständige Kommission in einem einzigen Entscheid den Antrag des Selbstbewirtschafters auf Bestimmung des Ertragswerts abweise, den zulässigen Preis für das Grundstück festsetze und jemandem, der nicht Selbstbewirtschafter sei, die Erwerbsbewilligung erteile.
- Es sei an der zuständigen Kommission, die Fristen festzulegen, in denen die Parteien die Elemente für den Erwerb ermitteln oder ein Angebot in Kenntnis von allen Angaben einreichen können, worauf das Bewilligungsverfahren durchlaufen werde
- Es handle sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne des Privatrechts
- Es könne also nicht die Vorlage einer Offerte gemäss OR 3 ff. im Zusammenhang mit einer Ausschreibung nach BGBB 64 Abs. 1 lit. f verlangt werden und dies nur in einem Schritt abgewickelt werden
- Der Beschwerdeführer sei demnach ein Anbieter nach BGBB 64 Abs. 1 lit. f und die Beschwerdebefugnis könne ihm nicht abgesprochen werden.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
- Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Rückweisung an sie, damit sie auf die vor ihr erhobene Beschwerde eintritt und die Begründetheit des Entscheids der zuständigen Kommission prüft
- Auferlegung der Gerichtskosten an einen Teil der Beschwerdegegnerinnen, die den Beschwerdeführer zu entschädigen haben
Quelle
BGer 2C_711/2018 vom 07.06.2018