RAG 17
Einem Revisionsexperten kann die Zulassung von der Revisionsaufsichtsbehörde entzogen werden:
- Entzugsvoraussetzungen
- Fahrlässiges Handeln bei seiner Tätigkeit
- Verstoss gegen Anforderungen der geltenden Rechnungslegungsvorschriften
- Nichterfüllung der Zulassungsbedingungen
- Fahrlässiges Handeln bei seiner Tätigkeit
- Zeitlich
- befristet oder unbefristet
- Ermessen
- Die Aufsichtsbehörde verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum
Dem Argument des betroffenen Revisionsexperten, dass die Verletzungen technischer und beruflicher Normen keine Folgen hatten, konnte im konkreten Fall nicht gefolgt werden.
Soweit die Massnahme eine Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein (E. 6.1). B-7186/2017; BVGer, 4.02.2019. Wirtschaftsstrafrecht
Quelle
BVGer-Urteil vom 04.02.2019
B-7186/2017