Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten die Vorfälligkeitsentschädigungen, die aufgrund eines vorzeitigen Wechsels der Hypothekarbank anfielen, bei den Schuldzinsen in Abzug gebracht.
Prozess-History
Das KStA ZH verneinte – unter Verweis auf zwei neuere Bundesgerichtsentscheide – die Abzugsfähigkeit.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich bejahte hingegen die steuerliche Abzugsfähigkeit.
Das KStA ZH zog die Steuerstreitsache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Weil von grundsätzlicher Bedeutung, überwies dieses das Verfahren an ihre Kammer.
Erwägungen
Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt Vorfälligkeitsentschädigungen nur zum Abzug zu, wenn ein weiterbestehendes und nur hinsichtlich der Konditionen umgestaltetes Darlehensverhältnis vorliegt und die Vorfälligkeitsentschädigung damit primär als Entgelt und nicht als Schadenersatz oder Konventionalstrafe einzustufen ist.
Die Steuer-Abzugsfähigkeit bei einem Gläubigerwechsel wird demgegenüber ausgeschlossen.
Die bundesgerichtlich vorgenommene Differenzierung konnte das Verwaltungsgericht auch in materieller Hinsicht überzeugen:
- Die Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Gläubigerwechsel
- habe den Charakter einer nicht abzugsfähigen Rücktrittsprämie im Sinne
- eines Schadenersatzes oder
- einer Konventionalstrafe
- unterscheide sich damit wesentlich von einer blossen Vertragsanpassung
- gelte weder als Schuldzinsen noch als Gewinnungskosten
- stelle kein Entgelt für die Kapitalnutzung dar
- stehe nicht – als Wette auf die zukünftige Zinsentwicklung – in unmittelbaren Zusammenhang mit einer zukünftigen Einkommenserzielung
- habe den Charakter einer nicht abzugsfähigen Rücktrittsprämie im Sinne
- Keine Beeinträchtigungen
- Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit
- Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
- Kein Verstoss gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- Verletzungsfreie unmittelbare Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Praxis
- Kein Verstoss gegen Vertrauensschutzgründe
- Kein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot.
Ausgangsgemäss waren die (vereinigten) Beschwerden des KStA ZH gutzuheissen und die Kosten und Entschädigungsfolgen festzusetzen.
Entscheid
- Gutheissung der (vereinigten) Beschwerden des KStA ZH
- Gerichtskostenfestsetzung und Auferlegung je zur Hälfte auf die Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten
- Keine Zusprechung von Prozessentschädigungen
- Rechtsmittelbelehrung (Möglichkeit zur Erhebung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (BGG 82 ff.) (siehe Box mit „Hinweis zum Rechtsmittel-Ergebnis“ unten)
- Mitteilungen
Quelle
Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
Vom 23.10.2019
SB.2019.00032, SB.2019.00033
Hinweis zum Rechtsmittel-Ergebnis
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid abgewiesen:
Den Steuerpflichtigen war damit vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden.
LawMedia Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- SB.2019.00032, SB.2019.00033 | vgrzh.djiktzh.ch
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Hypothek / Steuern – Vorzeitige Auflösung Hypothekarschuldvertrag: Steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung? | bnlawyers.ch
- Hypothekarkredit: Vorzeitige Auflösung Festhypothek und Umfang der Vorfälligkeitsentschädigung
- Hypthekenablösung