Der einzige Umstand, dass ein Verwaltungsratsmitglied inhaftiert ist und nur eine eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeit besteht, vermag an der Haftung für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge nach AHVG 52 Abs. 1 nichts zu ändern.
Vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wurde mit diesem Entscheid die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, wonach die Haft allein nicht ausreicht, um eine Haftung nach AHVG 52 zu verhindern.
Für einen Haftungsausschluss müssten zur Inhaftierung noch weitere erschwerende Bedingungen hinzukommen:
- Umstände, die das Verhalten der betreffenden Person in den Hintergrund rücken lassen
- Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unrechtmässigen Verhalten und dem Schaden.
Quelle
SozVersGer BS AH.2019.1 vom 14.10.2019
Art. 52 AHVG Haftung
1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über die unerlaubten Handlungen.
4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.
5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG6 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.