Die Haftung des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach AHVG 52 ist eine Verschuldenshaftung öffentlichen Rechts.
Art. 52 AHVG Haftung, Abs. 1:
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
Auf dieser Webseite finden Sie Informationen zur Haftung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberorgane für AHV / IV / EO / FAK: