LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Corona-Masken für Betreibungsschuldner: Keine Inkludierung in Existenzminimum, sondern Kostenrückerstattung nach Kaufbeleg-Vorlage

Datum:
21.09.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Betreibungsschuldner, Corona-Masken, Coronavirus (COVID-19)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach SchKG 93 Richtlinien aufgestellt, die letztmals am 07.12.2006 geändert wurden.

In Art. 3a Abs. 1 der am 06.07.2020 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.11.26) hat der Bundesrat Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel verpflichtet, eine Schutzmaske zu tragen.

Gemäss Ziff. II. 4 lit. d der hievor erwähnten SchKG 93-Richtlinien sind dem Betreibungsschuldner die effektiven Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ersetzen.

Vorschlag der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz

Aufgrund der Maskentragpflicht sind nach Ansicht der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vgl. BlSchK 2020, Heft 3, S. 135) die Gesichtsmasken-Kosten als Teil der Transportkosten ebenfalls zu berücksichtigen.

Im Sinne einer Empfehlung befürwortet nun die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz folgendes Vorgehen:

  • „Benützen der Schuldner für den Arbeitsweg oder dessen unterstützungsberechtigte Familienmitglieder über 12 Jahre für Arbeits- und/oder Schulweg öffentliche Verkehrsmittel, kann er sich gegen Vorlage des Kaufbelegs die Kosten für den Erwerb der nötigen Anzahl Gesichtsschutzmasken rückerstatten lassen.
  • Dabei werden in der Regel die Auslagen für zwei Masken pro Arbeitstag rückerstattet.
  • Es sollte derzeit ein Preis von nicht über CHF 1- pro Stück berücksichtigt werden.
  • Bei Schuldnern, welche beispielsweise im Homeoffice arbeiten oder Kurzarbeit leisten, oder die derzeit ein anderes Verkehrsmittel benützen, fallen keine oder geringere Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel und folglich auch für Gesichtsschutzmasken an.

Im Interesse einer schweiz-weit einheitlichen Handhabung dieser Kostenfrage würde es die „Konferenz“ begrüssen, wenn sich alle Betreibungs- und Konkursämter ihrer Empfehlung anschliessen und entsprechend verfahren könnten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.