Einleitung
Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach SchKG 93 Richtlinien aufgestellt, die letztmals am 07.12.2006 geändert wurden.
In Art. 3a Abs. 1 der am 06.07.2020 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.11.26) hat der Bundesrat Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel verpflichtet, eine Schutzmaske zu tragen.
Gemäss Ziff. II. 4 lit. d der hievor erwähnten SchKG 93-Richtlinien sind dem Betreibungsschuldner die effektiven Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ersetzen.
Vorschlag der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz
Aufgrund der Maskentragpflicht sind nach Ansicht der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vgl. BlSchK 2020, Heft 3, S. 135) die Gesichtsmasken-Kosten als Teil der Transportkosten ebenfalls zu berücksichtigen.
Im Sinne einer Empfehlung befürwortet nun die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz folgendes Vorgehen:
- „Benützen der Schuldner für den Arbeitsweg oder dessen unterstützungsberechtigte Familienmitglieder über 12 Jahre für Arbeits- und/oder Schulweg öffentliche Verkehrsmittel, kann er sich gegen Vorlage des Kaufbelegs die Kosten für den Erwerb der nötigen Anzahl Gesichtsschutzmasken rückerstatten lassen.
- Dabei werden in der Regel die Auslagen für zwei Masken pro Arbeitstag rückerstattet.
- Es sollte derzeit ein Preis von nicht über CHF 1- pro Stück berücksichtigt werden.
- Bei Schuldnern, welche beispielsweise im Homeoffice arbeiten oder Kurzarbeit leisten, oder die derzeit ein anderes Verkehrsmittel benützen, fallen keine oder geringere Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel und folglich auch für Gesichtsschutzmasken an.
Im Interesse einer schweiz-weit einheitlichen Handhabung dieser Kostenfrage würde es die „Konferenz“ begrüssen, wenn sich alle Betreibungs- und Konkursämter ihrer Empfehlung anschliessen und entsprechend verfahren könnten.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Art. 93 SchKG A. Vollzug / 5. Beschränkt pfändbares Einkommen
5. Beschränkt pfändbares Einkommen
1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
Art. 92 SchKG A. Vollzug / 4. Unpfändbare Vermögenswerte
4. Unpfändbare Vermögenswerte
- 1.1
- die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
- 1a.2
- Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
- 2.3
- die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
- 3.4
- die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
- 4.5
- nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
- 5.6
- die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
- 6.7
- die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
- 7.8
- das Stammrecht der nach den Artikeln 516–520 OR9 bestellten Leibrenten;
- 8.10
- Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
- 9.11
- Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
- 9a.12
- die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195914 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 196515 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
- 10.16
- Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
- 11.17
- Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2 Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.18
3 Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1–3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.19
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 190820 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199221 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches22 (Art. 378 Abs. 2 StGB).23