Der private Schuldner kann von seinen Gläubigern nur über die Betreibung auf Pfändung für die Tilgung ihrer Forderungen in Anspruch genommen werden. Dabei wird immer soviel gepfändet wie für die Deckung jeder einzelnen Forderung notwendig ist (sog. Einzelexekution).
Diese Einzelexekutionen setzen je nach Verschuldungsgrad
- dem Schuldner auf Dauer psychisch und physisch zu;
- begrenzen seinen finanziellen Bewegungsspielraum auf ein Minimalmass (sog. Existenzminimum), indem übersteigende Lohneinkommen oder Zahlungseingänge aus anderen Titel weggepfändet werden;
- Schranken bei der Lebensplanung und beim künftigen Fortkommen.
Viele private Schuldner ergreifen daher selber die Initiative und erklären sich für insolvent, mit der Wirkung, dass der sog. Privatkonkurs über das schuldnerische Vermögen eröffnet wird (sog. „Rechtswohltat“).
Im Privatkonkurs werden – abgesehen von den sog. „Kompetenzstücken“ – alle Aktiven zur Befriedigung möglichst aller Schulden verwertet (sog. Generalexekution).
Beschränkte Dauerwirkung des Privatkonkurses
Diese „Rechtswohltat“
- soll es dem Schuldner ermöglichen, sich wirtschaftlich und sozial zu erholen
- findet da ihre Grenzen, wo der Gläubiger den Verlustschein für den ungedeckt gebliebenen (Teil-)Betrag während 20 Jahren geltend machen kann, wenn der Schuldner zu „neuem Vermögen“ gelangt.
- Der als sog. „neues Vermögen“ pfändbare Einkommensteil wird in der Praxis wie folgt festgesetzt: Einkommen ./. Existenzminimum ./. angemessener Betrag für Vermögensbildung (je nach Kanton: 20 – 50 %).
- [> Neues Vermögen]
Tipp:
- Der Privatkonkurs sollte für eine dauernde Schuldensanierung
- mit einem Nachlassvertrag kombiniert werden [> Nachlassvertrag im Konkurs | nachlassvertrag-im-konkurs.ch]
- Oder: Anstelle des Privatkonkurses sollte der Nachlassvertrag gewählt werden:
- Aussergerichtlicher Nachlassvertrag | aussergerichtlicher-nachlassvertrag.ch
- Nachlassverfahren
- Dividendenvergleich | dividendenvergleich.ch
- Liquididationsvergleich | liquidationsvergleich.ch