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Privat-Konkurs

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Ausgangslage

Rechtsgebiet:
Privat-Konkurs
Stichworte:
Privat-Konkurs, Privatkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der private Schuldner kann von seinen Gläubigern nur über die Betreibung auf Pfändung für die Tilgung ihrer Forderungen in Anspruch genommen werden. Dabei wird immer soviel gepfändet wie für die Deckung jeder einzelnen Forderung notwendig ist (sog. Einzelexekution).

Diese Einzelexekutionen setzen je nach Verschuldungsgrad

  • dem Schuldner auf Dauer psychisch und physisch zu;
  • begrenzen seinen finanziellen Bewegungsspielraum auf ein Minimalmass (sog. Existenzminimum), indem übersteigende Lohneinkommen oder Zahlungseingänge aus anderen Titel weggepfändet werden;
  • Schranken bei der Lebensplanung und beim künftigen Fortkommen.

Viele private Schuldner ergreifen daher selber die Initiative und erklären sich für insolvent, mit der Wirkung, dass der sog. Privatkonkurs über das schuldnerische Vermögen eröffnet wird (sog. „Rechtswohltat“).

Im Privatkonkurs werden – abgesehen von den sog. „Kompetenzstücken“ – alle Aktiven zur Befriedigung möglichst aller Schulden verwertet (sog. Generalexekution).

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