AVIG 51 Abs. 1, AVIG 55 Abs. 1 und AVIV 74
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise zu wahren (Schadensminderungspflicht), auch im Falle des späteren Arbeitgeberkonkurses, bestehen doch seine Ansprüche aus dem vor Konkurseröffnung aufgelösten Arbeitsverhältnis weiter.
Die Wahrung der Schadensminderungspflicht ist nur dann verletzt, wenn dem versicherten Arbeitnehmer ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Die Unkenntnis der finanziellen Verhältnisse des Arbeitgebers ist zu Gunsten des Versicherten zu berücksichtigen.
Quelle
BGer 8C_820/2019 vom 29.04.2020