Grundsatz
Gemäss OR 337c Abs. 2 muss sich der Arbeitnehmer an seinem Lohnanspruch anrechnen lassen, was er
- mit anderer Arbeit verdient hat
- absichtlich zu verdienen unterlassen hat
- wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spart.
Hinweis an Arbeitnehmer
- Es könnte die Vermutung entstehen, dass ein ANer seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Umfang nachgekommen ist, wenn er sich nicht bei der ALK angemeldet und sich damit einer wirksamen Kontrolle entzogen hat.
- Die Vermutung könnte bei grosser Arbeitskräftenachfrage am Markt und/oder im konkreten Beruf zusätzlich genährt werden.
- Aussagekräftig können auch sein
- die Berufsgruppen-Statistik
- das Tempo der Arbeitskollegen sein, mit dem diese ein neue Anstellung fanden.
Schadensminderungshandlungen
Vom Arbeitnehmer kann verlangt werden:
- Stellensuch-Bemühungen
- Rechenschaft über seine Suchbemühungen
- Annahme einer zumutbaren Stelle
- Bei kürzerer Kündigungsfrist:
- Bewerbung auf Inserate
- Bewerbung bei der Arbeitsvermittlung
- Bei längerer Kündigungsfrist:
- Schaltung von Stelleninseraten
- Aufbewahrung von
- Korrespondenzkopien der Bewerbungsunterlagen
- Gesprächsnotizen aus Telefonaten.