Grundsätzliches
Der Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis mit wiederkehrenden Lohnansprüchen. Dabei ist zu differenzieren:
Verfallene Lohnansprüche (bis Konkurseröffnung über den Arbeitgeber)
- Forderungsanmeldung durch den Arbeitnehmer bzw. Lohngläubiger
- Ausnahme: Arbeitnehmer hat den letzten Lohn erhalten und findet nahtlos einen neuen Arbeitgeber, der gleich viel oder mehr Lohn bezahlt > keine Forderungsanmeldung
- Ausnahme von der Ausnahme
- Arbeitnehmer hat letzten Lohn erhalten und verdient beim neuen Arbeitgeber, wo er nahtlos eine neue Stelle findet, weniger.
- Lohndifferenz für die Zeit von der Konkurseröffnung bis Ablauf der Kündigungsfrist > Forderungsanmeldung
Entscheid des Konkursverwalters, ob er in Arbeitsvertrag zwischen Gemeinschuldner und Arbeitnehmer eintritt oder nicht [SchKG 211]
- Nichteintritt
- Ansprüche aus Arbeitsvertrag sind in eine Geldforderung umzuwandeln
- Auch nach Konkurseröffnung entstehende Lohnforderung sind Konkursforderungen, die einzig, aber immerhin je nach Funktion (Subordinationsverhältnis?) in der 1. oder 3. Konkursklasse dividendenberechtigt sind
- Der Arbeitnehmer kann für vor Konkurseröffnung entstandene Lohnforderungen die Insolvenzentschädigung beanspruchen; im Umfange der Auszahlung der Sozialversicherungsbehörde tritt die Kasse an die Stelle des teilbefriedigten Lohngläubigers
- Eintritt
- Ansprüche aus Arbeitsvertrag, vor und nach Konkurseröffnung gelten als Massaschulden, die aus der Konkursmasse vorab und voll zu befriedigen sind
Seit Konkurseröffnung über den Arbeitgeber entstehende Lohnansprüche
- Nichteintritt
- Nach Konkurseröffnung entstehende Lohnforderungen sind Konkursforderungen, die je nach Funktion in der 1. oder 3. Konkursklasse (Subordinationsverhältnis?) dividendenberechtigt sind.
- Eintritt
- Nach Konkurs entstehende Lohnansprüche sind Massaschulden, die die Konkursmasse wie ein Arbeitgeber vorab und voll bezahlen hat.
Forderungseingabe
Die Konkursverwaltung haben vielfach eigens für Lohnforderungen erstellte Forderungseingabe-Formulare, die in grösseren Konkursen, die die betrieblichen Lohn- und Abrechnungsverhältnisse berücksichtigen.
Quantitativ (bei Konkursforderung / Nichteintritt des Konkursverwalters in den Arbeitsvertrag)
- Massgebender Lohnforderungsbetrag ist immer der Bruttolohn (vor Sozialabzügen und Abzug der Quellensteuer bei ausländischen Arbeitnehmern).
- Lohn und Lohnbestandteile
- Berücksichtigen Sie alle Lohnbestandteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Berechnung: nächst-möglicher Kündigungstermin + Kündigungsdauer, je nach Vertrag bzw. nach gesetzlicher Kündigungsfrist [siehe Box,
- Lohn
- Überstunden / Überzeit
- 13. Monatslohn oder Gratifikation
- Bonus
- Mitarbeiterbeteiligung
- Fringe benefits
- Ferienersatzanspruch
- Berücksichtigen Sie alle Lohnbestandteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Berechnung: nächst-möglicher Kündigungstermin + Kündigungsdauer, je nach Vertrag bzw. nach gesetzlicher Kündigungsfrist [siehe Box,
- Auslagen bisherige und künftige bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern und soweit sie über die Konkurseröffnung hinaus tatsächlich anfallen
Weiterführende Informationen
- Kündigung des Arbeitnehmers: ordentlicheKündigung
- Lohnforderungen | lohnforderungen.ch
- Überstunden.ch
- 13. Monatslohn
- Gratifikation
- Vergütungssysteme
- Bonusrecht
- Mitarbeiterbeteiligungen
- Fringe Benefits
- Ferienanspruch | ferienanspruch.ch
- Auslagen
Forderungsanmeldungsbestätigung für Geltendmachung der Insolvenzentschädigung und des Arbeitslosentaggelds
In der Alltagspraxis benötigt der Lohngläubiger zu Handen der für die Auszahlung von Insolvenzentschädigung (IE) und Arbeitslosentaggeld (AlE) zuständigen Sozialversicherungsbehörde eine Lohn-Anmeldebestätigung der Konkursverwaltung für die IE- bzw. AlE-Auszahlung.
Schadensminderungspflicht / Forderungsbereinigung
Den (Lohn-)Gläubiger trifft eine Schadensminderungs- und Aktualisierungspflicht. Entsprechend treffen den (Lohn-)Gläubiger folgende Pflichten:
- Annahme zumutbarer Arbeit
- Meldung von Lohnerträgen aus der Zeit zwischen Konkurseröffnung und Ablauf der Kündigungsfrist / Pflicht zur Anrechnung an die Konkurs-Lohn- bzw. Forderungsreduktion
Weiterführende Informationen
- Arbeitgeberkonkurs
- Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0 [Arbeitslosenversicherungsgesetz / AVIG])
- Insolvenzentschädigung | awa.zh.ch
- Arbeitslosentaggeld | awa.zh.ch