BVG 20a Abs. 1
Sachverhalt und Erwägungen
Nach dem Tod einer Frau forderten ihr angeblicher Lebenspartner und ihre Eltern von der Pensionskasse die Auszahlung des Todesfallkapitals.
Gemäss PK-Reglement ging der Auszahlungsanspruch eines Konkubinatspartner demjenigen der Eltern vor.
Die Eltern klagten gegen die PK vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie machten geltend, der Freund habe gleichzeitig eine andere Freundin gehabt und mit ihr zwei Kinder gezeugt, weshalb ihm das Alterskapital nicht auszubezahlen sei.
Der angebliche Lebenspartner wurde als weiterer Verfahrensbeteiligter beigeladen.
Das Gericht hiess die Klage der Eltern gut:
- Pensionskassengelder gäbe es für Konkubinatspartner nur bei gleicher Treue und gleichem Beistand wie in einer Ehe
- Eine «eheähnliche Beziehung» lag hier indessen nicht vor.
Bei der Beurteilung der Frage nach der Anspruchsberechtigung auf das Todesfallkapital handelte es sich um einen Streit zwischen den klagenden Eltern und dem Beigeladenen. Die beklagte PK hatte ihre Leistungspflicht von Anfang an anerkannt und einzig aufgrund des Doppelzahlungsrisikos auf einer gerichtlichen Beurteilung der Sache bestanden. Angesichts dessen verzichtete das Gericht – trotz des Obsiegens der Kläger – auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung.
Entscheid
Das Gericht erkannte was folgt:
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klagenden das Todesfallkapital von A.___ in Höhe von Fr. 116’317.65 (Vorsorgewerk G.___, Vertragsnummer «..») auszurichten, unter Berücksichtigung, dass die Beklagte das Todesfallkapital im Betrag von Fr. 116’317.65 bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hinterlegt hat, weshalb diese angewiesen wird, den Klagenden den genannten Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an:
- (Zustellungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)
Quelle
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Urteil BV.2016.00102
vom 12.07.2019