ZPO 212 Abs. 1 i.V.m. ZPO 205 Abs. 2
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. ZPO 212 Abs. 1).
Der Kläger muss den Antrag auf ein Urteil entweder schriftlich stellen oder mündlich zu Protokoll geben (vgl. ZPO 205 Abs. 1).
Weil weder ein Schlichtungs- noch ein Entscheidverhandlungsprotokoll erstellt wurde und weil sich die Parteien nicht an einer mündlichen Entscheidverhandlung zum Streitgegenstand äussern konnten, wurde das rechtliche Gehör der Parteien missachtet und gegen BV 29 und ZPO 205 Abs. 2 i.V.m. ZPO 212 Abs. 2 verstossen.
Die Beschwerde war daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Quelle
Kantonsgericht Schwyz
2.Zivilkammer
Beschluss ZK2 2019 36 vom 22.11.2019
Weiterführende Informationen
- ZK2 2019 36 | gerichte.sz.ch
- Abschluss des Schlichtungsverfahrens
- Schlichtungsverfahren