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Arbeitsrecht

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Arbeitgeberkleider: Lohn für Umkleidezeit?

Datum:
02.12.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 321

Einleitung

Unter Arbeitnehmenden v.a. im Schichtbetrieb, aber auch im Gesundheitswesen, in der Gastronomie, im Einzelhandel und bei den Airlines, stellen sich immer wieder die Fragen:

  • Kleiderumziehen am Arbeitsort ja oder nein?
  • Ist die Umkleidezeit Arbeitszeit zu entlöhnen oder nicht?

Berufskleider-Tragen

In verschiedenen Branchen ist aus Personenschutz-, Gesundheitsschutz- und ästhetischen Gründen üblich oder gar notwendig, dass die Mitarbeiter besondere Arbeitskleidung tragen, die oft vom Arbeitgeber normiert und zur Verfügung gestellt ist.

Das Tragen von Arbeitskleidern ist meistens im Arbeitsvertrag und / oder im Personalreglement geregelt.

Uniformen als Berufskleider

Kann der Arbeitnehmer mit der Arbeits-Uniform ohne Weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsort fahren, gehört das Umziehen nicht zur Arbeitszeit, so wie der Arbeitsweg.

Falls sich der Arbeitnehmer aber nur am Arbeitsort umziehen kann, gilt dies als Arbeitszeit, wie andere notwendige Arbeitsvorbereitungshandlungen (Händedesinfektion), spezielle Schutzkleidung anziehen usw.)

Kleiderzwang und Kleidertausch am Arbeitsort

Können die Arbeitnehmer wählen, ob sie sich zu Hause oder am Arbeitsort umziehen wollen, zählt das Umziehen nicht zur Arbeitszeit.

Arbeitsrecht / Arbeitsgesetz

Im privaten Arbeitsrecht (OR) führt die Anrechenbarkeit von Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht zwingend dazu, dass die fragliche Zeit auch entlöhnt werden müsste.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Umkleidezeit als mit dem Monatslohn bereits abgegolten gilt.

Vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN /RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N. 9 zu OR 321, S. 165 mit Hinweisen

Das Arbeitsgesetz (ArG) würde nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Umkleidezeit zu einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit gemäss ArG 9 Abs. 1 lit. b führen würde und der Arbeitgeber deshalb nach ArG  13 Abs. 1 zur Ausrichtung eines Lohnzuschlags verpflichtet wäre.

Arbeitsvertrag / Personalreglement / Weisun

Kleidervorschriften sind im Arbeitsvertrag und / oder im Personalreglement geregelt, aber auch durch sog. Arbeitgeberweisungen vorgegeben.

In den Formulierungen enthalten ist meistens der Kleiderzwang.

Seltener angetroffen werden Angaben zum Umkleideort und zur Entschädigungspflicht der Umkleidezeit.

Manche Arbeitgeber, auch öffentliche (siehe Rechtsprechung unten) lösen solche Diskussionsfragen dadurch, dass sie im Reglement oder in einer Weisung festhalten, die Angestellten müssten während der gesamten entschädigten Arbeitszeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleider tragen.

In solchen Situationen ist davon auszugehen, dass die Umkleidezeit nicht (zusätzlich) entschädigt wird (siehe Rechtsprechung, nachfolgend).

Rechtsprechung

Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (4. Kammer) vom 24.06.2020 (VB.2019.00766) bildeten – für ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis – die Fragen,

  • ob die Beschwerdeführenden für die Umkleidezeitvor Schichtbeginn und nach Schichtende Anspruch auf Anrechnung als bezahlte Arbeitszeit haben, Streitpunkt;
  • ob die Umkleidezeitim für die angerechnete Arbeitszeit ausgerichteten Monatslohn bereits inbegriffen ist.

Der Arbeitgeber hatte eine Weisung erlassen,

  • wonach die Angestellten während der gesamten entschädigten Arbeitszeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleider tragen müssen;
  • mit welcher er den ihm zustehenden Spielraum bei der Auslegung des eigenen Personalreglements nicht überschritt.

Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Praxis, wonach die Umkleidezeit nicht zur bezahlten Arbeitszeit zähle bzw. als im Monatslohn inbegriffen gelte, nicht gegen übergeordnetes Recht verstosse.

Seco-Wegleitung

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat seine Wegleitung 2019 präzisiert und hält nun fest, dass die Umkleidezeit dann als Arbeitszeit anzurechnen sei, «falls das Umziehen für die Tätigkeit notwendig ist».

Die Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, Art. 13 Begriff der Arbeitszeit, enthält in den Erläuterungen zu Abs. 1, folgenden Hinweis:

„Anziehen von persönlicher Schutzausrüstung für den Gesundheitsschutz und gegen Unfälle, Anziehen von Überzugskleidern oder steriler Arbeitskleidung wie auch das Durchschreiten einer Schleuse aus Gründen der Hygiene, etc.“

Hinsichtlich Entlöhnung kommt der Seco-Wegleitung, die sich nur auf die Arbeitszeitfrage bezieht, nur empfehlende, nachrangige Bedeutung zu.

Seco-Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz / Gesundheitsschutz

Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Seco-Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz / Gesundheitsschutz, welche Regeln zum Tragen und zur Aufbewahrung von Schutzkleidern enthält, verwiesen:

  • Art. 27: Persönliche Schutzausrüstung
  • Art. 28: Arbeitskleidung / Reinigung
  • Art. 30. Garderoben

Fazit

Für Mitarbeiter mit Berufsethik, Berufsstolz und Freude an der Arbeit dürfte der Zeitaufwand für das Anziehen und Ablegen von Berufskleidern kein Thema, sondern Normalität sein. Es liegt natürlich auch an den Arbeitgebern diese alltägliche „Normalität“ ihren Mitarbeitern möglichst unkompliziert und hilfreich zu gestalten.

In der Praxis des Alltags ist für die titulierte Frage entscheidend, wo der Arbeitnehmer seine Kleider anzieht (direkt Anziehen der Arbeitgeberkleider zu Hause oder in der Arbeitsstätte) und wieder ablegt.

Eine (geschickte) Ausgestaltung des Personalreglements durch den Arbeitgeber kann Klarheit für die Beteiligten bringen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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