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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Darlehen / Kredite / Wirtschaft

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COVID-19-Härtefallhilfe für Unternehmen: Ein Überblick

Datum:
04.12.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung, Darlehen / Kredite, Wirtschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzungs-Katalog

Einleitung

Der Bund hat für die Hilfe in Härtefällen die Kantone miteinbezogen. Ziel war, dadurch so wenig Wirtschaftshilfe wie nötig, aber so viel wie örtlich sinnvoll zu motivieren.

Wir berichteten:

Jeden Kanton erwartet hier eine verantwortungsvolle Hercules-Aufgabe.

System der zwischen Bund + Kantonen geteilten Härtefallhilfe

Die vom Bundesrat – wie oben erwähnt – verabschiedete und per 01.12.2020 in Kraft gesetzte Härtefallhilfe sieht eine Teilung vor:

  • Erste Tranche
    • An der ersten Tranche von CHF 400 Mio. beteiligen sich:
      • Bund: 50 %
      • Kantone: 50 %
  • Zweite Tranche
    • Die zweite Tranche wird wie folgt übernommen:
      • Bund: 80 %
      • Kantone: 20 %

Die Kompetenz für die Abwicklung der Härtefallhilfe-Gesuche wird bei den Kantonen liegen.

Bundesbudget

Für die Härtefälle hat der Bundesrat eine Gesamtsumme von CHF 1 Mrd. vorgesehen.

National- und Ständerat unterstützen die Härtefallhilfe des Bundes. Es bestehen aber noch zwei, zwischen den Räten zu bereinigende Differenzen (1. Dividenden- und Tantiemen-Ausschüttung; 2. Anspruch auf Überbrückungsleistungen) (vgl. Nationalratsentscheid vom 02.12.2020, in: PARLAMENT HEISST ERWEITERTE CORONA-HILFEN GUT)

Erst nach Differenz-Bereinigung und Schlussabstimmung dürften die Kantone offiziell eine Härtefallhilfe des Bundes versprechen können.

Die ersten Bundeshilfegelder dürften somit wohl nicht vor Februar 2021 ausbezahlt werden können.

Kantonale gesetzliche Grundlagen

In den meisten Kantonen fehlen die gesetzlichen Grundlagen für die vom Bund oder in kantonaler Eigenregie geplanten Auszahlungen von wirtschaftlichen Härtefallhilfen.

Kantonale Finanzbeschlüsse

Weiter müssen die Kantonsparlamente mit Finanzbeschlüssen das nötige Budget für die Härtefallhilfen bereitstellen.

Um Abstimmungen umgehen zu können, greifen die Kantone zu Hilfsmitteln und Methoden wie

  • Notrecht
  • Budgets und Kredite knapp unter den jeweiligen gesetzlichen Limiten.
  • etc.

Sofern und soweit Volksabstimmungen notwendig werden, würde dies zu Verzögerungen der Nothilfen an Unternehmen um 6 bis 9 Monate führen.

Unbürokratische Sofortmassnahmen in einzelnen Kantonen

Im Wissen um die Dringlichkeit der Härtefall-Hilfe gehen die Gemeinwesen unterschiedlich und teils doch kreativ vor:

  • Aktivierung oder Verlängerung existierender kantonaler Härtefallhilfe-Instrumente
  • Sofortige provisorische Auszahlung von Wirtschaftshilfe, deren Betrag angerechnet wird an die später nach Bundeskriterien gesprochene Hilfe
  • Verwendung von Geldern aus dem Lotteriefonds
  • Beiträge von lokalen privaten Stiftungen

Kantonale Organisationen

Die Kantone müssen für die Prüfung und Ausrichtung der Härtefallhilfen aufbauen.

Kleine Kantone haben dies einfacher, da sie mit einer überschaubaren Anzahl von Beamten eine einheitliche und gleichbehandelnde Bearbeitung der Gesuche erreichen können.

Grössere Kantone müssen zur Bewältigung der bereits eingetroffenen Gesuche eine hierarchische Organisation, mit allem was dazu gehört, aufbauen.

Umfrage der „Handelszeitung“

Eine umfangreichen Recherche der «Handelszeitung» (HZ) in 21 Deutschschweizer Kantonen hat zusammengefasst folgenden Status ergeben (Stichtag 23.11.2020):

  • Härtefallhilfe ab sofort
    • Ab sofort könnten Härtefallhilfen in folgenden 6 Kantonenbeantragt werden:
      • Aargau
      • Appenzell Innerrhoden
      • Fribourg
      • Schaffhausen
      • Basel-Stadt
      • Glarus
    • In den nächsten Tagen würde die Möglichkeit zum sofortigen Härtefallhilfen-Bezug ebenso in nachgenannten Kantonen bestehen:
      • Zug
      • Luzern
      • Wallis
  • In zügiger Vorbereitung
    • Die Vorbereitungen zur Ausrichtung von Härtefallhilfen sollen zügig vorangehen in den Kantonen
      • Basel Land
      • Zürich
      • Schwyz
      • Bern
      • Appenzell Ausserrhoden
  • Vage Mitteilungen zum Vorbereitungsstand
    • Die übrigen Deutschschweizer Kantonestünden laut HZ zwar Mitten in den Vorbereitungen zur Einführung der Härtefallhilfen
    • Die Antworten auf die Umfrage seien aber vage ausgefallen:
      • Solothurn
      • Uri
      • Graubünden
      • Nidwalden
      • Obwalden
      • Uri
      • Thurgau
      • Gallen
    • Gemäss HZ hätten diese Kantone nicht ausreichend darlegen können
      • Art von Hilfe
      • Höhe der Hilfe
      • Anzahl erwarteter Anträge
      • Organisation der Gesuchsprüfung.

Anzahl erwartete Gesuche

Noch nicht verlässlich prognostiziert werden kann die Anzahl Gesuche, welche bei den einzelnen Kantonen eintreffen werden.

Gemäss HZ-Recherchen würden die Kantone weit weniger Härtefallhilfe-Gesuche erwarten als bei der Kurzarbeit im Frühjahr 2020.

Branchen

Nach Auskunft der kantonalen Ämter befänden sich Unternehmen der nachgenannten Branchen in wirtschaftlichen Nöten:

  • Restaurants
  • Bars
  • Hotels
  • Unternehmen der Event- und Messe-Branche
  • Transportunternehmen mit Cars, Taxis und Seilbahnen
  • Reisebüros
  • MEM-Industrie (Maschinen, Elektro, Metall)

Ums Überleben würden auch kämpfen:

  • Start-ups
  • Tierparks
  • Marktfahrer
  • Fitness- / Freizeitcenter
  • Bestimmte Dienstleister

Härtefallhilfe-Voraussetzungen

Die Härtefallhilfe setzt voraus, dass das Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war, es nicht bereits andere Finanzhilfen des Bundes erhalten hat und dessen Umsatz im 2-Jahres-Vergleich um 40 Prozent eingebrochen ist.

Die Härtefallverordnung enthält für eine Hilfe-Gewährung mehrere Elemente und Voraussetzungen:

  • Rechtsform / Unternehmenssitz
    • Berechtigte Unternehmensformen
      • Einzelunternehmens oder
      • Personengesellschaft oder
      • juristischen Person und
    • Sitz in der Schweiz
  • Gründungszeitpunkt
  • Umsatz
    • Im Jahr 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50 000
    • Wertschöpfung überwiegend in der Schweiz erzielt haben
    • Nahm das Unternehmen die Geschäftstätigkeit auf den 01.01.2020 oder später auf oder wurde es 2019 gegründet und ist darum das Geschäftsjahr überlang,
      • so gilt als Umsatz nach der Härtefallhilfe-Vo Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b der Umsatz, der zwischen dem 01.01.2019 und dem 29.02.2020 erzielte wurde, berechnet auf 12 Monate
  • Vermögens- und Kapitalsituation
    • Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es:
      • profitabel oder überlebensfähig ist
      • die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen hat
      • keine branchenspezifische Covid-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien bezogen hat
    • Als profitabel oder überlebensfähig gelten Unternehmen, die:
      • zum Zeitpunkt der Gesuchs-Einreichung
        • nicht überschuldet sind
        • zwischen dem 01.01.2019 und der Einreichung des Gesuchs nicht überschuldet waren
      • sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden
      • am 15.03.2020 keine Rückstände bei der Bezahlung von Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden oder Rückstände bei der Bezahlung der Sozialabgaben hatten
      • über eine mittelfristige Finanzplanung verfügen, die glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme für die Dauer der Finanzplanung gesichert werden kann
    • Als zumutbare Selbsthilfemassnahmen gelten:
      • die Massnahmen, die zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens nötig sind
      • falls das Unternehmen über einen Covid-19-Kredit in der Form einer Kontokorrent-Limite verfügt:
        • deren vollständige Ausschöpfung.
  • Umsatzrückgang
    • Die Unternehmen haben gegenüber dem Kanton zu belegen, dass ihr Jahresumsatz 2020 infolge von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Epidemie mehr als 40 Prozent unter dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 liegt
    • Der Umsatz 2020 berechnet sich aus dem Wert der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen, zuzüglich der für die Periode 2020 erhaltenen Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz
    • Für Unternehmen, die nach dem 31.12.2017 gegründet worden sind, gilt der nach Härtefallhilfe-Vo Artikel 3 Absatz 3 berechnete Umsatz 2019 als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019
  • Einschränkung der Verwendung
    • Bestätigung des Unternehmens gegenüber dem Kanton, dass es:
      • keine Dividenden oder Tantiemen ausschütten:
        • während der gesamten Laufzeit des Darlehens, der Bürgschaft oder der Garantie
        • während 5 Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags
      • die ihnen gewährten Mittel nicht an eine mit ihnen direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen
    • Zulässigkeit des Erfüllens vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Im Zentrum stehen die Überlebensfähigkeit, die Förderungswürdigkeit und ein Umsatzeinbruch von mind. 40 %.

Die Anforderungen in den Art. 2 bis 6 der Härtefallverordnung (siehe Box unten) sind sehr hoch und dürften vielen Unternehmen nicht erfüllt werden können.

Beurteilung der Gesuche

Die Beurteilung, ob die Härtefallhilfe-Voraussetzung gegeben sind, wird Aufgabe der Kantone sein.

Hiezu werden die Kantone jetzt Expertengremien schaffen, die die Gesuche im Einzelnen prüfen.

Als Experten dürften eingesetzt werden:

  • externe Wirtschaftsprüfer
  • Personen aus technischen Berufen mit betriebswirtschaftlicher Zusatzausbildung
  • Juristen
  • kaufmännische Mitarbeiter, zB mit Bankausbildung.

Es ist davon auszugehen, dass jeder Kanton sein eigenes Prüfmodell wählen wird.

Entscheidungsprobleme

Schwierigkeiten in der Beurteilung von Härtefallhilfen sind zu erwarten bei:

  • Vorwärtskriterien
    • «überlebensfähig und profitabel»
    • Nachweismöglichkeit
  • Entscheidungsinstanz + Instanzenzug
    • rechtsstaatlich relevante Frage, v.a. wegen der staatsrechtlichen Beschwerden, welche gegen solche Programme zu erwarten sind
  • Härtefall-Definition
  • Unternehmen, die in mehreren Kantonen tätig sind
  • Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
  • Missbrauchsverhinderung
  • usw.

In jedem Kanton wird letztlich ein Expertengremium entscheiden, welches Unternehmen überlebensfähig gemacht wird und welches nicht

Fazit

Härtefallhilfen auf kantonaler Ebene sind gut gemeint. Aber ob dies gut herauskommt?

Denkbar sind Wettbewerbsverzerrungen, wenn sich Unternehmen mit besseren Connections bevorzugte Gesuchs-Behandlung verschaffen können.

Es wird sich weisen und weitere Schlagzeilen für Medien und Politik bieten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Verordnung

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

 (Covid-19-Härtefallverordnung)

vom xxxxx

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 Buchstabe c und 12 des Covid-19-Gesetzes vom

25. September 20201,

verordnet:

1.  Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der Höchstbeiträge nach Artikel 15 zur Hälfte  an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern:

  1. die vom Kanton unterstützten Unternehmen die Anforderungen nach dem zweiten Abschnitt erfüllen;
  2. die Ausgestaltung dieser Massnahmen den Anforderungen nach dem dritten Abschnitt entspricht;
  3. der Kanton die Anforderungen nach dem vierten Abschnitt und den Arti-  keln 16–18 erfüllt.

2 Er beteiligt sich nicht an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen:

  1. an deren Kapital Bund, Kantone oder  Gemeinden  insgesamt  zu  mehr  als 10 Prozent beteiligt sind;
  2. die im jeweiligen Kanton weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen noch eigene Büros

SR ……….

1 SR xxx

2020–……                                                                                                                                                                                                   1

2.  Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen

Art. 2                Rechtsform

Die Unternehmen haben die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personen- gesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz.

Art. 3                Zeitpunkt der Gründung und Umsatz

1 Die Unternehmen haben gegenüber dem Kanton belegt, dass sie:

  1. vor dem 1. März 2020 ins Handelsregister eingetragen worden sind oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind;
  2. im Jahr 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben;
  3. ihre Wertschöpfung überwiegend in der Schweiz erzielt

2 Die Unternehmen verfügen über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID- Nummer).

3 Nahm das Unternehmen die Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später auf oder wurde es 2019 gegründet und ist darum das Geschäftsjahr überlang, so gilt als Umsatz nach Absatz 1 Buchstabe b der Umsatz, der zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 29. Februar 2020 erzielte wurde, berechnet auf 12 Monate.

Art. 4                Vermögens- und Kapitalsituation

1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass es:

  1. profitabel oder überlebensfähig ist;
  2. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen hat;
  3. keine branchenspezifische Covid-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien bezogen

2 Als profitabel oder überlebensfähig gelten Unternehmen, die:

  1. zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht überschuldet sind und zwischen dem 1. Januar 2019 und der Einreichung des Gesuchs nicht über- schuldet waren;
  2. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;
  3. am 15. März 2020 keine Rückstände bei der Bezahlung von Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden oder Rückstände bei der Be- zahlung der Sozialabgaben hatten;
  4. über eine mittelfristige Finanzplanung verfügen, die glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme für die Dauer der Finanzplanung gesichert werden

3 Als zumutbare Selbsthilfemassnahmen gelten:

  1. die Massnahmen, die zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens nötig sind;
  2. falls das Unternehmen über einen Covid-19-Kredit in der Form einer Kon- tokorrentlimite verfügt: deren vollständige Ausschöpfung.

Art. 5                Umsatzrückgang

  • Die Unternehmen haben gegenüber dem Kanton belegt, dass ihr Jahresumsatz 2020 in der Folge von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie mehr als 40 Prozent unter dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019
  • Der Umsatz 2020 berechnet sich aus dem Wert der verkauften Waren und der er- brachten Dienstleistungen zuzüglich der für die Periode 2020 erhaltenen Entschädi- gungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz.

3 Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt der nach Artikel 3 Absatz 3 berechnete Umsatz 2019 als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019.

Art. 6                    Einschränkung der Verwendung

Die Unternehmen haben gegenüber dem Kanton bestätigt, dass sie:

  1. keine Dividenden oder Tantiemen ausschütten:
    1. während der gesamten Laufzeit des Darlehens, der Bürgschaft oder der Garantie,
    2. während fünf Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags;
  2. die ihnen gewährten Mittel nicht an eine mit ihnen direkt oder indirekt ver- bundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, über- tragen; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentli- cher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruk- tur.

3.  Abschnitt: Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen

Art. 7                Form

1 Die Härtefallmassnahmen, für deren Kosten oder Verluste der Kanton die Beteili- gung des Bundes in Anspruch nimmt, werden gewährt in Form von:

  1. rückzahlbaren Darlehen;
  2. Bürgschaften oder Garantien;
  3. nicht rückzahlbaren Beiträgen.

2 Sie können nach Branchen, Unternehmensgrösse oder Form der Instrumente unter- schiedlich sein.

3 Pro Unternehmen kann nur eine Form der Hilfen beansprucht werden.

4 Für die Vergabe und Bewirtschaftung von Bürgschaften können die Kantone Ver- einbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 8                Höchstgrenzen

1 Darlehen, Bürgschaften oder Garantien belaufen sich höchstens auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 eines Unternehmens und höchstens auf 10 Millionen Franken. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.

2 Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf höchstens 10 Prozent des Jahres- umsatzes 2019 und höchstens auf 500 000 Franken pro Unternehmen. Die Beiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.

3 Der Kanton kann auch Härtefallmassnahmen gewähren, die die Höchstgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 überschreiten. Der Umfang der Beteiligung des Bundes an den Kosten oder Verlusten, die dem Kanton entstehen, bleibt auf diese Höchstgrenzen be- schränkt.

Art. 9                Datenbekanntgabe

Der Vertrag über Beiträge, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sehen vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Art. 10              Zeitlicher Rahmen

1 Die Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes und dem 31. Dezember 2021 zugesichert oder ausbezahlt.

2 Die nicht rückzahlbaren Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem Inkrafttreten des Covid-19-Geset- zes und dem 31. Dezember 2021 ausbezahlt.

Art. 11              Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung

Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten oder Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser:

  1. für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung von Darlehen, Garantien oder Bürgschaften sorgt;
  2. die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln

4.  Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeiten 

Art. 12              Verfahren

1 Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen, für die die Beteiligung  des Bundes beansprucht wird, richtet sich nach kantonalem Recht.

2 Die Kantone prüfen die Gesuche im Einzelfall.

3 Sie können für die Prüfung Dritte beiziehen.

Art. 13              Kantonale Zuständigkeit

1 Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.

2 Im Falle einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton während der Geltungsdauer von Bürgschaften oder während der Laufzeit von rückzahlbaren Darlehen bleibt die kantonale Zuständigkeit davon unberührt.

5.  Abschnitt: Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 14              Gesamtbetrag

Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite im Umfang von insgesamt höchstens 200 Millionen Franken an kantonalen Härtefallmassnahmen.

Art. 15              Aufteilung auf die Kantone

Der Gesamtbetrag des Bundes wird zu zwei Dritteln nach dem kantonalen BIP im Jahr 2016 und zu einem Drittel nach der Wohnbevölkerung im Jahr 2019 auf die Kan- tone aufgeteilt. Die Höchstbeiträge des Bundes je Kanton sind im Anhang aufgeführt.

Art. 16              Einreichung der kantonalen Regelung und grundsätzliche Zusage des Bundes

1 Der Kanton, der eine Beteiligung des Bundes beansprucht, reicht vorgängig, spätes- tens aber bis Ende September 2021 seine Regelung ein mit der Bestätigung, dass diese

den Vorgaben dieser Verordnung entspricht.

2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) prüft die kantonale Regelung und be- stätigt, dass diese den Vorgaben dieser Verordnung entspricht. Damit gilt der

finanzielle Rahmen des Bundes nach Artikel 15 als zugesagt.

Art. 17              Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen

1 Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung.

2 Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt:

  1. bei rückzahlbaren Darlehen: wenn die Rückzahlung nach Ablauf der Lauf- zeit nicht oder nicht vollständig erfolgt;
  2. bei Bürgschaften: wenn sie gezogen, oder bei Garantien, wenn sie eingefor- dert werden;
  3. bei nicht rückzahlbaren Beiträgen: bei deren

3 Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung fallen je zur Hälfte zugunsten von Bund und Kantonen an.

4 Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben fallen je zur Hälfte zugunsten von Bund und Kantonen an.

Art. 18              Berichterstattung und Rechnungsstellung

1 Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und zugesicherten Unterstüt- zungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:

  1. UID-Nummer und Namen der unterstützten Unternehmen;
  2. Betrag und Form der Unterstützung pro Unternehmen;
  3. Bestätigung der Einzelfallprüfung und der Einhaltung der Anspruchsvo- raussetzungen gemäss dieser Verordnung;
  4. Berichterstattung über den Stand der offenen rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften und Garantien;
  5. Berichterstattung über Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung.

2 Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte In- formatiklösung.. Sie erfolgt im Jahr 2021 monatlich.

3 Die Kantone stellen die Rechnungen nach Artikel 17 Absatz 1 dem SECO für ein Jahr gesamthaft zu

4 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann wei- tere Einzelheiten festlegen.

Art. 19              Nachträgliche Kürzung und Rückforderung

1 Der finanzielle Rahmen nach Artikel 15 kann nachträglich gekürzt werden, wenn  der Kanton die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht einhält.

2 Der Bund kann geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehal- ten worden sind.

6.  Abschnitt: Kapitalverlust und Überschuldung 

Art. 20

Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725  Ab- satz 1 des Obligationenrechts (OR)2 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt:

  1. Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Ver- ordnung gewährt;
  2. Kredite, die er als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung verbürgt oder

7.  Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21              Vollzug

Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung auf Seite des Bundes ist das SECO.

Art. 22              Inkrafttreten und Geltungsdauer

  • Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in
  • Sie gilt bis am 31. Dezember

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2          SR 220 

Höchstbeiträge des Bundes je Kanton

Verteilschlüssel gemäss Artikel 15. Die Angaben sind ohne Gewähr.

Anhang

(Art. 15)

Nr. KZ Anteil in Prozent Betrag in Mio. CHF
1 ZH 19,99% 39,99
2 BE 11,88% 23,75
3 LU 4,29% 8,58
4 UR 0,33% 0,67
5 SZ 1,56% 3,11
6 OW 0,40% 0,80
7 NW 0,46% 0,93
8 GL 0,43% 0,86
9 ZG 2,40% 4,80
10 FR 3,09% 6,18
11 SO 2,83% 5,67
12 BS 4,18% 8,35
13 BL 3,10% 6,20
14 SH 1,02% 2,04
15 AR 0,53% 1,05
16 AI 0,16% 0,32
17 SG 5,65% 11,30
18 GR 2,20% 4,39
19 AG 6,77% 13,54
20 TG 2,73% 5,46
21 TI 4,32% 8,65
22 VD 8,79% 17,57
23 VS 3,15% 6,30
24 NE 2,22% 4,43
25 GE 6,79% 13,58
26 JU 0,74% 1,49
Total 100,00% 200,00

Quellen: BFS (2016). BIP pro Kanton in Mio. CHF (zu laufenden Preisen), abgerufen am 22.10.20; BFS (2019). Bilanz der ständigen Wohnbevölkerung nach Kanton (Bevölkerungsstand am 31. Dezember), abgerufen am 1.10.20.

Quelle 04.12.2020)

Weiterführende Informationen / Linktipps

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