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Coronavirus (COVID-19): Home Office-Pflicht per 18.01.2021

Datum:
22.01.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Arbeitsrecht, Coronavirus, COVID-19, Home Office
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gültigkeit – unter Vorbehalten – auch für Anwaltskanzleien

Home Office-Pflicht im Allgemeinen

Gemäss Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) haben die Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, sofern und soweit dies

  • aufgrund der Art der Aktivität möglich und
  • mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Ziele der sog. „Homeoffice-Pflicht“ sei es, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, indem für Arbeitnehmer folgendes gelte:

  • Verbleib zu Hause
  • Kontaktvermeidung am Arbeitsplatz (Besprechungen, gemeinsames Essen usw.)
  • Arbeitswegvermeidung (Pendeln).

Gemäss SECO gelte angesichts der aktuellen epidemiologischen Situation für Ausnahmen von der Home Office-Arbeit:

  • sehr restriktive Gewährung und
  • Gewährung nur dort, wo keine andere Möglichkeit bestehe.

Der Arbeitgeber sei zu folgendem verpflichtet:

  • Grundsatz
    • Einzelfallweise Überprüfung der Arbeitssituation und
    • Homeoffice-Einführung, wenn keine Hindernisse vorlägen
  • Ausnahme
    • Abstandnahme von der Home Office-Pflicht,
      • wenn für bestimmte Tätigkeiten eine Verlagerung nach Hause nicht möglich sei oder
      • wenn folgende Umstände gegeben seien:
        • die Investitionen oder die erforderlichen technischen Anpassungen würden erfordern
          • unverhältnismässig hohe Kosten und/oder
          • unverhältnismässigen Aufwand
        • keine kurzfristige Durchführbarkeit oder
        • Vorhandensein unüberwindbarer Hindernisse.

Home Office-Pflicht für Anwaltskanzleien

Auch Anwaltskanzleien sind gehalten, wo möglich ihr Personal im Homeoffice arbeiten zu lassen, sofern dies mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Für Anwaltskanzleien ist beim Home Office-Betrieb folgendes zu beachten:

  • Jederzeitige Wahrung des Berufsgeheimnisses
  • Berücksichtigung der Interessen der Klientschaft

Eine Tätigkeit im Home Office kann schwierig umsetzbar sein hinsichtlich:

  • Laufendem Verhandlungsbetrieb
  • Einhaltung von Fristen
  • Erstellung von Rechtsschriften mit sehr umfangreichem (nicht digitalisiertem) Aktenbestand
  • Entgegennahme von Post
  • Postaufgabe, v.a. von fristgebundenen Rechtsschriften
  • Zugriff auf Literatur und Judikatur (sofern kein Swisslex-Abo vorhanden).

Klienten können unter Einhaltung der Schutzmassnahmen nach wie vor zu Sitzungen empfangen werden, sofern ein virtuelles Treffen (Video-Konferenz) nicht möglich ist.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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