Gültigkeit – unter Vorbehalten – auch für Anwaltskanzleien
Home Office-Pflicht im Allgemeinen
Gemäss Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) haben die Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, sofern und soweit dies
- aufgrund der Art der Aktivität möglich und
- mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.
Ziele der sog. „Homeoffice-Pflicht“ sei es, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, indem für Arbeitnehmer folgendes gelte:
- Verbleib zu Hause
- Kontaktvermeidung am Arbeitsplatz (Besprechungen, gemeinsames Essen usw.)
- Arbeitswegvermeidung (Pendeln).
Gemäss SECO gelte angesichts der aktuellen epidemiologischen Situation für Ausnahmen von der Home Office-Arbeit:
- sehr restriktive Gewährung und
- Gewährung nur dort, wo keine andere Möglichkeit bestehe.
Der Arbeitgeber sei zu folgendem verpflichtet:
- Grundsatz
- Einzelfallweise Überprüfung der Arbeitssituation und
- Homeoffice-Einführung, wenn keine Hindernisse vorlägen
- Ausnahme
- Abstandnahme von der Home Office-Pflicht,
- wenn für bestimmte Tätigkeiten eine Verlagerung nach Hause nicht möglich sei oder
- wenn folgende Umstände gegeben seien:
- die Investitionen oder die erforderlichen technischen Anpassungen würden erfordern
- unverhältnismässig hohe Kosten und/oder
- unverhältnismässigen Aufwand
- keine kurzfristige Durchführbarkeit oder
- Vorhandensein unüberwindbarer Hindernisse.
- die Investitionen oder die erforderlichen technischen Anpassungen würden erfordern
- Abstandnahme von der Home Office-Pflicht,
Home Office-Pflicht für Anwaltskanzleien
Auch Anwaltskanzleien sind gehalten, wo möglich ihr Personal im Homeoffice arbeiten zu lassen, sofern dies mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.
Für Anwaltskanzleien ist beim Home Office-Betrieb folgendes zu beachten:
- Jederzeitige Wahrung des Berufsgeheimnisses
- Berücksichtigung der Interessen der Klientschaft
Eine Tätigkeit im Home Office kann schwierig umsetzbar sein hinsichtlich:
- Laufendem Verhandlungsbetrieb
- Einhaltung von Fristen
- Erstellung von Rechtsschriften mit sehr umfangreichem (nicht digitalisiertem) Aktenbestand
- Entgegennahme von Post
- Postaufgabe, v.a. von fristgebundenen Rechtsschriften
- Zugriff auf Literatur und Judikatur (sofern kein Swisslex-Abo vorhanden).
Klienten können unter Einhaltung der Schutzmassnahmen nach wie vor zu Sitzungen empfangen werden, sofern ein virtuelles Treffen (Video-Konferenz) nicht möglich ist.
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Dokumente
Weiterführende Informationen
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam