Wir haben Sie im Verlaufe des Jahres 2020 über anstehende Gesetzesänderungen informiert. Gerne möchten wir hier im Sinne eines Wrap-Ups auf die Gesetzesänderungen hinweisen, welche per 2021 in Kraft treten.
Internationale Schiedsgerichte
Neu können Beschwerden ans Bundesgericht in Englisch eingereicht werden. Ausserdem sind Schiedsklauseln auch in Trusts, Testamenten oder Statuten möglich. Für vorsorgliche Massnahmen kann eine Partei eines ausländischen Schiedsverfahrens direkt an das zuständige Schweizer Gericht gelangen.
Weiterführende Informationen
Handelsregister
Per Januar 2021 sind bezüglich des Handelsregisters Erleichterungen für Gesellschaften in Kraft getreten: Namentlich die Abschaffung der sog. „Stampa-Erklärung“ als separater Beleg sowie die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH zwischen Gesellschaftern, die mit einer teilweise Befreiung von Formvorschriften einhergeht. Weiter ist es neu möglich, dass auch bevollmächtigte Personen, wie Rechtsanwälte, Notare und Treuhänder, für die vertretene Rechtseinheit eine Handelsregisteranmeldung einreichen können. Aussermdem wurden die Gebühren für Handelsregister-Eintragungen um einen Drittel gesenkt. Ein Eintrag einer AG oder GmbH kostet neu nur noch 420 anstelle von bisher 600 Franken. Die Kosten für die Eintragung einer Zeichnungsberechtigung wurden von 30 Franken auf 20 Fragen gesenkt.
Weiterführende Informationen
Quellensteuern
Per 1.1.2021 sind die Gesetzesänderungen der Quellensteuern in Kraft. Die Reform bezweckt in erster Linie den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen:
- Option für nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
- NOV-Antragsrecht neu auch für „Quasi-Ansässige“
- Personenfreizügigkeits-bedingte Gleichbehandlung
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Öffentliches Beschaffungswesen
Anfang des Jahres 2021 ist die neue Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB) in Kraft getreten. Diese umfasst im wesentlichen:
- Umsetzung des GPA 2012 in die nationale Gesetzgebung
- Harmonisierung von Bund und Kantonen
- Paradigmenwechsel hin zu mehr Nachhaltigkeit und einem Qualitätswettbewerb
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Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge
Per Anfang 2021 sind Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Kraft getreten. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wurde der Koordinationsabzug angepasst (Erhöhung von CHF 24’885 auf CHF 25’095) sowie die Eintrittsschwelle von CHF 21’330 auf CHF 21’510 er höht.
Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu, für Personen, die bereits eine 2. Säule haben CHF 6’883 (heute CHF 6’826) und für Personen ohne 2. Säule CHF 34’416 (heute CHF 34’128).
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Pensionskasse
Arbeitnehmer, welche mit 58 Jahren Ihre Stelle verlieren, müssen ihr Altersguthaben nicht mehr auf ein Freizügigkeitskonto überweisen, sondern können bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert bleiben.
Angehörigen-Betreuung
Wer kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder den Lebenspartner betreut, kann vom Arbeitgeber einen bezahlten Urlaub von drei Tagen pro Ereignis beziehen. Maximal muss der Arbeitgeber zehn Urlaubstage pro Jahr gewähren.
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Vaterschaftsurlaub
Wird ein Arbeitnehmer Vater, müssen Arbeitgeber einen Urlaub von zwei Wochen gewähren. Dieser wird finanziert durch die Erwerbsersatzordnung.
Weiterführende Informationen
Verkehrsrecht
Im Verkehrsrecht sind per Januar 2021 zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Diese finden Sie im Detail unter:
Erlasse zur Bekämpfung des Coronavirus
Zahlreiche Erlasse zum Coronavirus sind ausserdem zT. neu in Kraft getreten. Diese würden den Rahmen dieses Artikels sprengen und können direkt über die Suche abgerufen werden oder sie sind hier zu finden: