ZGB 159 Abs. 3 / OR 262 und OR 257f Abs. 3
Die Überlassung einer Mietwohnung an die in Trennung lebende Ehefrau erfolgt im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht und stellt damit keine Untermiete dar.
Die Kündigung der Vermieterin war daher ungültig.
Quelle
BGer 4A_596/2019 vom 30.06.2020