Die Treuepflicht betrifft den sexuellen, den ethischen und affektiven Bereich (Art. 159 Abs. 3 ZGB).
Sie wird durch die gegenseitige Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB) und Pflicht zur Rücksichtnahme (Art. 203 Abs. 2 und 235 Abs. 2 ZGB) konkretisiert.
Die Beistandspflicht umfasst die moralische und materielle Unterstützung (Art. 159 Abs. 3 ZGB) 1, wobei die moralische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beistandspflicht Grenzen setzt.
Das Verhältnis unter den Ehegatten ist durch das Prinzip der Gleichberechtigung geprägt.
Die Ehegatten verpflichten sich,
- für die Kinder gemeinsam zu sorgen (Art. 159 Abs. 2 ZGB)
- mit den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung zusammen zu leben.
Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Für laufende Bedürfnisse der Familie besteht eine Solidarhaftung der Ehegatten.
1 Verständigung über die Haushaltsbeiträge, Pflicht zur Mitarbeit in Beruf und Gewerbe des Partners (Art. 165 ZGB), Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen selbst für Scheidungsprozesse, Pflicht zur Unterstützung des Partners bei Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber nichtgemeinsamen Kindern (Art. 278 Abs. 2 ZGB), Pflicht zur Unterstützung des Ehegatten bei der Erbringung von Unterhaltsbeiträgen an dessen geschiedenen Ehegatten (BGE 79 II 123)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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