Für Privatpersonen ist beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 aufgrund der COVID-19-Epidemie folgendes zu berücksichtigen:
- Kanton Zürich
- Berufskosten
- Personen, die im Jahr 2020 corona-bedingt im Homeoffice arbeiteten, haben in der Steuererklärung 2020 keine Kürzung der Berufskosten, zum Beispiel beim Arbeitsweg oder bei der auswärtigen Verpflegung, vorzunehmen
- Arbeitszimmer
- Es können aber auch keine Kosten für die Nutzung des Arbeitszimmers geltend gemacht werden
- Ziel
- Steuerpflichtige
- Den Steuerpflichtigen soll das Ausfüllen der Steuererklärung vereinfacht werden
- Steuerbehörde
- Für die Steuerbehörden wird die Veranlagung weniger aufwändig
- Steuerpflichtige
- Berufskosten
- Kanton Schwyz
- Berufskosten
- Auch der Kanton Schwyz lässt die Berufskosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung zum Abzug zu, und zwar auch dann, wenn die Arbeit pandemie-bedingt im Homeoffice erbracht wurde
- Arbeitszimmer
- Ebenso ist kein zusätzlicher Abzug für das Arbeitszimmer zu Hause möglich.
- Berufskosten
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam