Widerrufsgrund nach Art. 11 Abs. 1 Bst. bter AEFV
Sachverhalt
Beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gingen gegen den Betreiber eines Supportunternehmens mit 0900-Mehrwertdienstnummer Reklamationen ein, weil Anrufer etwa zehn Minuten nach Namen und Adresse befragt und in der Leitung hängen gelassen worden waren, ohne die versprochene Supportleistung zu erhalten.
BAKOM-Verfügung
Das BAKOM verfügte am 24.01.2020 den Widerruf der Einzelnummer 0900 xxxxxx mit sofortiger Wirkung, entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung die aufschiebende Wirkung und wies das Supportunternehmen an, die Einzelnummer 0900 xxxxxx innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.
Als Begründung führte das BAKOM unter Verweis auf das Rechtsgutachten des SECO vom 26.09.2019 (siehe nachfolgende Box) folgendes an:
- Die Einzelnummer 0900 xxxxxx werde auf den Internetseiten «http://(…).ch» und «http://(…).ch» mit «Die beste und schnellste Hotline für Schweizer Microsoft Kunden Ihr Support und Beratung Team»angepriesen
- Auf diesen Seiten werde auch das Logo von Microsoft verwendet
- Es werde der Name bzw. die Marke in der Internet-Adresse «http://(…).ch» verwendet
- Der eingesetzte Domainname sei der Microsoft-Domain (support.microsoft.com/de-ch) sehr ähnlich
- Mit der Markenverwendung Microsoft werde der Anschein erweckt, dass es sich bei der angebotenen Dienstleistung um eine Dienstleistung von Microsoft handle
- Es bestehe der ausreichende Verdacht, dass eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich des UWG und des Markenschutzrechts, vorliege.
SECO-Rechtsgutachten
Am 26.09.2019 erstattete das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf Ersuchen des BAKOM ein «Rechtsgutachten bezüglich Verwendung der Mehrwertdienstnummer 0900 xxxxxx für unlautere Geschäftspraktiken». Darin hielt es fest:
- Suggerierung des Domain «(…).ch», es handle sich um eine Webseite von Microsoft
- Logo auf der Startseite von Microsoft
- Beim Aufrufen der Webseite «(…).ch» erscheine das Logo von Microsoft auf der Startseite und Anpreisung als «Die beste und schnellste Hotline für Schweizer Microsoft Kunden»
- Erweckung des unrichtigen Eindrucks, dass die genannte Mehrwertdienstnummer von Microsoft aufgeschaltet worden sei, Microsoft gehöre und von Microsoft betrieben werde.
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Entscheid Bundesverwaltungsgericht
Nach einlässlichen Ausführungen zum Nummern-Widerruf und zum Konsumentenschutz kam das BVGer zusammenfassend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht den Widerrufsgrund gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. bter AEFV bejaht und den Widerruf der Einzelnummer als verhältnismässig eingestuft hat.
Der Widerruf der Einzelnummer bedeutete nicht, dass das Supportunternehmen keine kostenpflichtige Supportdienstleistung mehr erbringen könne. Es stehe ihm frei, eine solche Dienstleistung über eine geografische Nummer mit anschliessender Rechnungsstellung anzubieten. Der Widerruf der Einzelnummer sei auch aus diesem Blickwinkel als zumutbar anzusehen.
Die Beschwerde des Supportunternehmens wurde daher abgewiesen.
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
A-1178/2020 vom 27.10.2020