Grundsatz
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach der Ehe einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten (ZGB 125).
Voraussetzung für nachehelichen Unterhalt ist somit eine Unzumutbarkeit für den einen Ehegatten, für den eigenen gebührenden Unterhalt selber aufzukommen (fehlende Eigenversorgungsmöglichkeit). Richtmass ist grundsätzlich der bisherige Lebensstandard, sofern dieser aufgrund der zusätzlichen Belastung durch das Führen von zwei Haushalten noch möglich ist. Ein i.d.R. gegenläufiger Grundsatz ist das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.
Ehe- und entsprechende Unterhalt-Typen
- Hausgattenehe: Fortbildungs- und Umstellungs-, eventuell auch Altersunterhalt
- Doppelverdienerehe:
- grundsätzlich kein Unterhalt
- eventuell beschränkter und befristeter Aufbesserungsunterhalt
- Zuverdienerehe: ev. Ergänzungsunterhalt
- Doppelverdienerehe:
Rente oder Abfindung
Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag in der Regel eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. Unter Umstände kann an Stelle einer Rente eine einmalige Abfindung festgesetzt werden (ZGB 126).
Dauer
Festlegung durch das Gericht
Der nacheheliche Unterhalt ist regelmässig nur für eine bestimmte Dauer geschuldet und dient i.d.R. als Überbrückung. Er ist i.d.R. bis zum Zeitpunkt geschuldet, ab welchem dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit und das Aufkommen für den eigenen Bedarf zumutbar ist.
Gesetzliche Erlöschungsgründe
Von Gesetzes wegen erlischt die Unterhaltspflicht in folgenden Fällen (ZGB 130):
- bei Tod des berechtigten oder verpflichteten Ehegatten
- bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten
- bei Eingehung eines qualifizierten Konkubinats des berechtigen Ehegatten
Judikatur
- BGer 5A_93/2019 vom 13.09.2019 (Qualifikation einer ehe als lebensprägend (Berücksichtigung des der Ehe vorausgegenangenen Konkubinats nur ausnahmsweise)
Links
- Begriffe | Konkubinat
- Nachehelicher Unterhalt