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Ehescheidung / Ehetrennung

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Nachehelicher Unterhalt

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach der Ehe einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten (ZGB 125).

Voraussetzung für nachehelichen Unterhalt ist somit eine Unzumutbarkeit für den einen Ehegatten, für den eigenen gebührenden Unterhalt selber aufzukommen (fehlende Eigenversorgungsmöglichkeit). Richtmass ist grundsätzlich der bisherige Lebensstandard, sofern dieser aufgrund der zusätzlichen Belastung durch das Führen von zwei Haushalten noch möglich ist. Ein i.d.R. gegenläufiger Grundsatz ist das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.

Ehe- und entsprechende Unterhalt-Typen

  • Hausgattenehe: Fortbildungs- und Umstellungs-, eventuell auch Altersunterhalt
    • Doppelverdienerehe:
      • grundsätzlich kein Unterhalt
      • eventuell beschränkter und befristeter Aufbesserungsunterhalt
    • Zuverdienerehe: ev. Ergänzungsunterhalt

Rente oder Abfindung

Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag in der Regel eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. Unter Umstände kann an Stelle einer Rente eine einmalige Abfindung festgesetzt werden (ZGB 126).

Dauer

Festlegung durch das Gericht

Der nacheheliche Unterhalt ist regelmässig nur für eine bestimmte Dauer geschuldet und dient i.d.R. als Überbrückung. Er ist i.d.R. bis zum Zeitpunkt geschuldet, ab welchem dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit und das Aufkommen für den eigenen Bedarf zumutbar ist.

Gesetzliche Erlöschungsgründe

Von Gesetzes wegen erlischt die Unterhaltspflicht in folgenden Fällen (ZGB 130):

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