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Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen: Erweiterte pauschale Besteuerung

Datum:
17.03.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkludierung der Fahrkosten zum Arbeitsort – Verordnungsänderung per 01.01.2022

Nach Durchführung der Vernehmlassung im Jahre 2019 soll nun die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs mit einer Pauschale besteuert werden, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung sogleich auf den 01.01.2022 in Kraft.

Die Berufskostenverordnung regelt für die direkte Bundessteuer neu:

Neu

  • Versteuerung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) pro Monat mit 0,9 % des Fahrzeugkaufpreises

Bisher

  • Pauschale 0,8 %
  • Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil)
    • Steuern allg.
      • seit dem 01.01.2016
        • Deklaration mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung
  • Berufskostenabzug
    • Direkte Bundessteuer
      • bis max. CHF 3’000 Berufskosten
    • Kantone
      • Höchstbeträge nach kantonalem Recht oder
      • unbeschränkte Beträge

Varianten bei der neuen Regelung

  • Automatische Variante
    • Mit der neuen, ab 01.01.2022 gültigen Regelung entfallen
      • Aufrechnung für den Arbeitsweg und
      • Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer sowie
      • Deklarationspflicht des Arbeitgebers für den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis
  • Fahrtenheft-Variante
    • Trotz der Änderung bleibt es jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen

Steuerfolgen für den Bund

  • Die avisierte Verordnungsänderung fällt für die direkte Bundessteuer (DBSt) grundsätzlich aufkommensneutral aus
  • Bei der Mehrwertsteuer (MWST) und den Sozialversicherungen ergeben sich leichte Mehreinnahmen

Steuerfolgen für die Kantone

  • Im Interesse eines einheitlichen Lohnausweises können die Kantone die Verordnungsänderung bei den kantonalen Steuern übernehmen
  • Bei Übernahme des erwähnten Vorschlags durch die Kantone mit unbeschränktem Fahrkostenabzug oder einem Fahrkostenabzug von über CHF 3’000 entstünden diesen leichte Mehreinnahmen

Vollzug der KVF-S-Motion

  • Mit der Verordnungsänderung erfüllt das EFD eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S, 17.3631), welche von den Eidgenössischen Räten angenommen worden war
  • Erinnerlich hatte das EFD 2019 diese Änderung zur Vernehmlassung verstellt
    • 6 Kantone, zwei Parteien und 14 Organisationen stimmten dem Vorschlag zu
    • 20 Kantone, zwei Parteien und 8 Organisationen lehnten ihn ab.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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