Ein Steuerpflichtiger hatte seine Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht.
Die Steuerbehörde erteilte ihm eine Busse von CHF 800.
Diese Busse wollte der Steuerpflichtige nicht akzeptieren und zog den Strafpunkt bis vors Bundesgericht. Dort machte er geltend, er habe die Steuererklärung vier Tage nach Eintreffen der Mahnung eingereicht. Er habe die Steuererklärung per A-Post expediert. Eine Nachverfolgung der postalischen Zustellung sei daher nicht möglich.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde u.a. aus folgenden Gründen ab.
- «Mit Blick darauf, dass die Veranlagungsbehörde eine Mahnung ausgesprochen hatte, wäre es angezeigt gewesen, die Steuererklärung auf nachvollziehbare Weise zu versenden.»
- Die Vorinstanz habe davon ausgehen dürfen, dass der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen sei.
Die beanstandete Busse erwies sich daher als bundesrechtskonform.
Quelle
BGer 2C_818/2020 vom 07.10.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_818/2020 vom 07.10.2020 | bger.ch
- Steuererklaerung | steuer-verfahrensrecht.ch
- Steuererklärungs-Einreichungsfrist