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Steuerverfahrensrecht

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Steuererklärungs-Einreichungsfrist

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bezüglich der Frist zum Einreichen der Steuererklärung gilt folgendes:

  • Dauer der Einreichungsfrist
    • mindestens 30 Tage
  • Information zur Einreichungsfrist
    • Die Einreichungsfrist von 30 Tagen wird dem Steuerpflichtigen in jedem Fall bekannt gegeben (DBG 124 Abs. 1):
      • mit der Zustellung der Steuererklärung
      • durch öffentliche Bekanntmachung
  • Fristversäumnis
    • 1. Mahnung
      • Versäumt der Steuerpflichtige die Einreichungsfrist, so wird er unter Ansetzung einer neuen Frist gemahnt
    • 2. Mahnung
      • Wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung sein Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht,
        • wird eine Ermessensveranlagung vorgenommen
        • hat er eine Ordnungsbusse wegen Verfahrenspflichtverletzung zu entrichten (DBG 174)
  • Kantonale Fristen
    • Allgemeines
      • Die kantonalen Steuergesetze enthalten im Allgemeinen ähnliche Regelungen zur Steuererklärungspflicht
    • Kantonale Fristen
      • Die Fristen sind in den einzelnen Kantonen unterschiedlich geregelt (siehe nachfolgende Varianten)
      • Die steuerpflichtige Person hat die ausgefüllte Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Steuerverwaltung zuzustellen in den Kantonen
        • LU
          • Ausnahme:
            • Längere Einreichungsfrist für
              • Selbständigerwerbende
              • Landwirte
              • Juristische Personen
              • Steuerpflichtige mit professionellen Steuervertretung
        • BS
      • Die Steuererklärung muss innerhalb einer einheitlich festgelegten Frist eingereicht werden:
        • Die Frist beträgt mindestens 30 Tage seit Erhalt der Steuererklärung in den Kantonen
          • AG
          • AI
          • AR
          • BE
          • GE
          • GL
          • GR
          • JU
          • NE
          • NW
          • SO
          • SG
          • SZ
          • TI
          • UR
          • VD
          • VS
        • Die Frist beträgt mindestens 45 Tage im Kanton
          • BL (Praxis)
        • Die Frist beträgt mindestens 60 Tage seit Erhalt der Steuererklärung in den Kantonen
          • FR (Einreichungsdatum 31. März)
          • OW
          • TG (Einreichungsdatum 30. April)
          • ZG
        • Die Zustellung erfolgt im Januar, wobei die Frist für die natürlichen Personen am 31. März, für die juristischen Personen am 30. September abläuft:
          • SH
          • ZH
    • Fristversäumnis
      • Wird die Steuererklärung mangelhaft ausgefüllt oder nicht eingereicht, so setzt die (kantonale) Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen eine angemessene Nachfrist, um die Steuererklärung zu vervollständigen bzw. nachzureichen
      • Die verspätete Einreichung der Steuererklärung verletzt eine Verfahrenspflicht
      • Sie wird jedoch entschuldigt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er verhindert war, durch
        • Militär- oder Zivildienst
        • Landesabwesenheit
        • Krankheit oder
        • andere erhebliche Gründe
      • Die Einreichung muss aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes nachgeholt werden (DBG 124 Abs. 3 und 4)
    • Nichteinreichung und Steuerhinterziehung?
      • Führt die Nichteinreichung zu einer zu niedrigen oder ungenügenden Ermessensveranlagung, so ist in gewissen Fällen auch der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, es sei denn, der Pflichtige habe innerhalb der Einsprachefrist, d.h. vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, eine Richtigstellung vornimmt.

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