Unselbständig erwerbende Personen haben folgendes zu berücksichtigen:
- Benützung eines Arbeitszimmers zu Hause
- Nutzung
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- Für die Benützung eines Arbeitszimmers zu Hause wird ein Abzug nur gewährt, wenn
- 1. regelmässig ein wesentlicher Teil der Berufsarbeit zu Hause erledigt wird und
- 2. im Privatheim ein eigens dafür eingerichteter Raum vorhanden ist,
- a) der zur Hauptsache beruflich genutzt wird und
- b) der nicht zu Privatzwecken dient
- Für die Benützung eines Arbeitszimmers zu Hause wird ein Abzug nur gewährt, wenn
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- Kosten
- Pauschalabzug vs. effektive Kosten
- Sofern und soweit der Abzug für das Homeoffice zusammen mit allenfalls weiteren „übrigen Berufskosten“ den Pauschalabzug übersteigt, gelangen anstelle des Pauschalabzugs die effektiven Kosten zum Abzug
- Keine Kumulation von Pauschalabzug und effektiven Kosten
- Eine Kumulierung von effektiven Kosten und Pauschalabzug ist nicht zulässig
- Entschädigung des Arbeitgebers
- Die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlten Entschädigungen für die Nutzung seines privaten Arbeitszimmers sind zum Bruttolohn hinzuzurechnen
- Dies gilt auch für weitere Entschädigungskomponenten wie
- Mobiliar-Abgeltung
- Entschädigung Infrastrukturkosten
- Vergütung Internetzugang
- u.a.
- Solche Entschädigungen sind keine Spesenzahlungen
- Kosten für die Räumlichkeiten als Berufsauslagen
- Der Arbeitnehmer kann seine Raum-Kosten entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse allenfalls bei den Berufskosten in Abzug bringen (siehe oben)
- Coronavirus-bedingte Handhabung der Berufskosten
- Handhabung wie wenn Covid-19 nicht wäre
- Die Steuerämter der meisten Kantone erlauben angesichts Corona-Pandemie und zur Vereinfachung ihrer Arbeit den unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen in der Steuererklärung 2020 und 2021 die Geltendmachung der Berufskosten zu, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angefallen wären,
- zB Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
- zB Mehrkosten der Verpflegung
- zB Pauschalabzug für die übrigen Berufskosten
- vgl. hierzu auch
- Entsprechend dürften diese Berufskosten nicht um die COVID-19-bedingten Homeoffice-Tage gekürzt werden
- Die Steuerämter der meisten Kantone erlauben angesichts Corona-Pandemie und zur Vereinfachung ihrer Arbeit den unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen in der Steuererklärung 2020 und 2021 die Geltendmachung der Berufskosten zu, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angefallen wären,
- Vice versa kein Abzug von Homeoffice-Kosten
- Die Handhabung der Berufskosten, wie wenn Covid-19 nicht wäre, schliesst im Gegenzug ein Abzug für Homeoffice-Kosten aus
- Vorbehalt
- Die erwähnte Regelung betrifft diejenigen Homeoffice-Tätigkeiten, die COVID-19-bedingt sind.
- Handhabung wie wenn Covid-19 nicht wäre
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam