SchKG 82
Ob drei Urkunden, d.h. der Schuldbrief Nr. mmm, die Schuldanerkennung vom 04.08.2016 und die E-Mail vom 24.02.2014, hinreichend dokumentieren, dass der Schuldbrief auch für die Strafzahlung sicherungsübereignet wurde bzw. für die Schuldbriefforderungen auch im Umfang der Strafzahlung eine Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82 vorliegt, ist eine (komplexe) Frage der Ermittlung des Parteiwillens bzw. der Auslegung, für deren abschliessende Beantwortung im summarischen Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich kein Raum ist.
Quelle
BGer 5A_437/2020 vom 17.11.2020