ZGB 286 / ZPO 311
Die vom Unterhaltsschuldner verlangte Abänderung einer Unterhaltsleistung wirkt grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung.
- Zeitpunktbestimmung durch das Gericht
- Das Gericht kann vom Grundsatz abweichen und einen anderen Zeitpunkt als massgebend bezeichnen.
- Abweichender, späterer Zeitpunkt
- Auf einen späteren Zeitpunkt kann dann abgestellt werden, wenn eine Unterhaltsrückerstattung unbillig wäre.
- Begründungspflicht
- Wenn im Berufungsverfahren die Fixierung der Rechtswirkungen der Abänderungsklage auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung verlangt, ist ein solches Begehren zu begründen.
Urteil des Bundesgerichts vom 07.12.2020 (5A_512/2020)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam