Aufhebung / Herabsetzung / Sistierung
Ein Unterhaltsbeitrag (Rente) wird herabgesetzt, sistiert oder aufgehoben, wenn sich die Verhältnisse der verpflichteten Person verschlechtert oder diejenigen der berechtigten Person verbessert haben. Im letzteren Fall hingegen nur, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte (ZGB Art. 129). Die Herabsetzung, Sistierung oder Einstellung des im Scheidungsurteil nachehelichen festgesetzten Unterhaltbeitrages erfolgt durch Abänderung des Scheidungsurteils.
Voraussetzung ist somit die Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltsverpflichteten. Die Veränderung muss unvorhersehbar, erheblich und von Dauer sein.
vgl. Abänderung Scheidungsurteil
Erhöhung
Eine Erhöhung des im Scheidungsurteil festgesetzten nachehelichen Unterhaltbeitrages ist nur in Ausnahmefällen und nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich (ZGB 129 III):
- Unvorhersehbare, erhebliche und dauerhafte Verbesserung der finanziellen Möglichkeiten des Zahlungspflichtigen
- Feststellung im Scheidungsurteil, dass keine Deckung des gebührenden Unterhalts des Unterhaltsempfängers möglich war
- Einreichen der Abänderungsklage innert 5 Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils
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