ZGB 276, ZGB 285
Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils und sieht den anderen Elternteil nur im Rahmen eines Besuchs- und Ferienrechts, gilt für die Verteilung des Kindesunterhalts folgendes:
- Beitrag des obhutsberechtigten Elternteils
- Der obhutsberechtigte Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind die Pflege und seine Erziehung erweist.
- Beitrag des anderen Elternteils
- Der Geldunterhalt ist in einem solchen Fall – bei Annahme der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt – vollständig vom anderen Elternteil zu tragen.
- Ev. Abweichung von diesem Grundsatz
- Eine Abweichung von diesem Grundsatz erscheint dann als gerechtfertigt, wenn der obhutsberechtigte Elternteil eine überproportional höhere Leistungsfähigkeit hat als der andere Elternteil.
- Knappe finanzielle Verhältnisse und Deckungsreihenfolge
- Bei knappen finanziellen Verhältnissen ist zunächst der Barbedarf ohne Drittbetreuungskosten zu decken.
Urteil des Bundesgerichts vom 03.02.2021 (5A_737/2018)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam