OR 530 ff.
Ist eine einfache Gesellschaft durch konkludentes Verhalten begründet worden, ist für eine erfolgreiche prozessuale Geltendmachung notwendig:
- Nachweis der tatsächlichen Umstände, die einen Rückschluss auf einen gemeinsamen animus societatis (Gründungswille) erlauben
- Sämtliche schlüssigen Handlungen und andere relevante Umstände, die darauf schliessen lassen, dass
- die Parteien durch konkludentes Verhalten den Gründungswillen zum Ausdruck gebracht haben
- die Parteien ein gemeinsames Ziel verfolgen wollten
- Bei diesen Vorgaben geht es nicht um Erleichterungen in den Beweisanforderungen, sondern um die Feststellung des Gründungswillens
- Sämtliche schlüssigen Handlungen und andere relevante Umstände, die darauf schliessen lassen, dass
- Auslegung nach Vertrauensprinzip
- Bestehen Zweifel an der Existenz eines Gründerwillens, kann – falls kein tatsächlicher Konsens ersichtlich ist – eine Auslegung im Sinne des Vertrauensprinzips geboten sein.
Im konkreten Fall wurde behauptet, es sei eine Gesellschaft gebildet worden, um die Substanz eines Unternehmens zu teilen, welche in der Ausschöpfung des Verkaufserlöses eines Hotels bestand.
Nach einlässlicher Begründung verneinte das BGer das Zustandekommen der einfachen Gesellschaft infolge nicht nachgewiesenen animus societatis.
Quelle
BGer 4A_421/2020 vom 26.02.2021