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Einfache Gesellschaft

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Exkurs UNGEWOLLTE EINFACHE GESELLSCHAFT

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine einfache Gesellschaft kann wie folgt entstehen:

  • bewusst und gewollt, aufgrund übereinstimmender gegenseitiger Willenserklärungen
  • unbewusst, ungewollt oder auch ohne übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung

Deshalb kommt es in der Rechtspraxis immer wieder vor, dass eine Diskrepanz zwischen der gewollten und der tatsächlich bestehenden Rechtslage besteht:

  • Parteien wollten sich nicht rechtlich binden
  • Parteien meinten, sie würden eine andere rechtliche Bindung eingehen, als sie dann tatsächlich eingegangen sind.

Nachfolgend sollen die Fälle der ungewollten einfachen Gesellschaften kurz beleuchtet werden:

Entstehung einer ungewollten einfachen Gesellschaft

  • Annahme der Parteien, es liegen Schuld- bzw. Austauschvertrag, obwohl eine einfache Gesellschaft vorliegt

Abgrenzung gegenüber anderen Rechtsverhältnissen

  • Allgemein
    • Trotz willensunabhängiger Entstehung der einfachen Gesellschaft
  • Einfache Gesellschaft vs. andere Gesellschaftsformen
    • Auslegung der Kriterien, oft nur bei Gründungsgesellschaften und Vorgesellschaften notwendig
  • Einfache Gesellschaft vs. andere Schuldverträge
    • Im konkreten Einzelfall zwar möglich, aber schwierig
    • Zweckverfolgung bedeutet tendenziell das Vorliegen einer Gesellschaft

Erscheinungsformen

  • Allgemein
    • „Ungewollte einfache Gesellschaft“ als subsidiäre Gesellschaftsform
  • Hauptsächliche Anwendungsfälle
    • Gründungsgesellschaft
      • =   Vereinbarung von Parteien, eine Gesellschaft wie Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft zu gründen, wobei die Gründungsgesellschaft mit der Entstehung der Zielgesellschaft endet
    • Vorgesellschaft
      • =   Gründungsgesellschaft bei der die statutarischen Gründungsvoraussetzungen erfüllt sind und noch der Handelsregistereintrag fehlt

Problematik bei der ungewollten Gesellschaftsbildung

  • Allgemein
    • Automatische Entstehung
      • Für die Entstehung einer subsidiären einfachen Gesellschaft bedarf es nur der objektiven Voraussetzungen, d.h. Entstehung, sofern nicht die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaftsform erfüllt sind, nicht aber des Willens der Gesellschafter, eine einfache Gesellschaft einzugehen
    • Fehlende Erkennbarkeit
      • Die Parteien erkennen nicht, dass ihr Rechtsverhältnis eine „einfache Gesellschaft“ darstellt
  • Fehlende Erkennbarkeit
    • Die Parteien müssen sich nicht nur mit den Kriterien einer einfachen Gesellschaft auseinandersetzen, sondern womöglich noch das Vertragswerk auslegen und die zutreffende Auslegungsregel anwenden
    • Bei der Subsidiärform sind die Parteien mit rechtlichen Tatsachen konfrontiert, bei denen nicht einmal eine Vereinbarung getroffen wurde

Lücke

  • Allgemein
    • Es stellt sich die Frage, ob Lücken bei den ungewollten einfachen Gesellschaften wie bei Verträgen zu füllen sind
  • Verträge
  • ungewollte einfache Gesellschaft
    • Grundsatz
      • Anwendung der richterlichen Vertragsergänzung mit Bezug auf die Normen des jeweils gewollten Rechtsverhältnisse im Verhältnis zur ungewollten einfachen Gesellschaft
    • Schranken
      • Allgemeine Grundsätze des Rechtsschutzes und Vertrauensschutzes

Aussen- und Innenverhältnis

  • Allgemein
    • Massgeblichkeit der Grundsätze Rechtsschutzes
  • Aussenverhältnis
    • Beachtung der Inhaltsschranken (OR 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1) und des Vertrauensschutzes, namentlich gegenüber gutgläubigen Dritten
  • Innenverhältnis
    • Abgesehen von folgenden, zwingend zu beachten Bezugspunkten ergibt sich nichts spezielles:
      • Kontrollrechte des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters
      • Bestimmungen, die mit der Rechtsnatur der einfachen Gesellschaft in Zusammenhang stehen

Stellvertretung

  • Im Aussenverhältnis gilt im Gründungsstadium die Vermutungsfolge von OR 543 Abs. 3 (Vertretungsermächtigung aller Gesellschafter gegenüber Dritten)

Haftung aus der ungewollten einfachen Gesellschaft

  • Der Vertrauensschutz führt dazu, dass in Fällen der Personenverbindungen im Stadium der Gründung die persönliche und solidarische Haftung nicht ohne ausdrückliche (nachträgliche) Vereinbarung mit dem Dritten wegbedungen werden kann
  • Eine andere Annahme würde zu einer gegen das Vertrauensprinzip verstossende Schlechterstellung führen

Ende der ungewollten Gesellschaft

  • Entstehung der zu gründenden Gesellschaft

Fazit

  • Bei der ungewollten einfachen Gesellschaft stellt sich bei der Beurteilung von Unklarheiten stets die Frage nach dem zu beachtenden Rechtsschutz und Vertrauensschutz der Dritten.

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