Subsidiärform
Die einfache Gesellschaft ist eine Art „Auffangeinrichtung“ für alle Sachverhalte, die nicht unter die anderen Gesellschaftsformen subsumiert werden können.
Die einfache Gesellschaft ist immer dann anwendbar, wenn die Parteien, die sich verbinden wollen, eine andere Gesellschaftsform anstrebten, aber nicht bzw. noch nicht erreichten (vgl. OR 530 Abs. 2)
Weitere Wirkungen des Rechts der einfachen Gesellschaft
- Regelungsvorlage für andere Gesellschaftsformen
- Regel-„Spender“ für
- Kollektivgesellschaft (KLG), vgl. OR 557 Abs. 2
- Kommanditgesellschaft (KMG), vgl. OR 598 Abs. 2
- Verein, vgl. OR 62
- die Auslegung von Normen zur KLG und zur KMG
- Regel-„Spender“ für
- Gründungsgesellschaft für Kapitalgesellschaften
Beispiele
- Nachfolge einer Erbengemeinschaft (BGE 96 II 325 ff.)
- Konkubinat (SJZ 1973 Nr. 71 S. 109, BGE 109 II 228 ff., BGE 108 II 204 ff.und Pra 1996 Nr. 240 S. 941
- vgl. auch Einfache Gesellschaft für Konkubinatsverhältnisse
- vgl. auch Konkubinat: Einfache Gesellschaft
- Gemeinsame Miete und Bewohnung durch Konkubinatspartner (BGE 108 II 208 ff.
- vgl. auch Konkubinat: Einfache Gesellschaft
- Wohngemeinschaft (WG) (SJZ 1983 98 Nr. 14
- gemeinsamer Kauf eines Personenwagens für eine Ferienreise (BGE 99 II 315 ff)
- gemeinsame Antennenanlage (SAG 1975 S. 156 f.)
- Gründungsgesellschaft für eine AG
- Gemeinsamer Aktienverkauf (BGE 116 II 710)
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