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Einfache Gesellschaft

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Entstehung von Gesetzes wegen

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Subsidiärform

Die einfache Gesellschaft ist eine Art „Auffangeinrichtung“ für alle Sachverhalte, die nicht unter die anderen Gesellschaftsformen subsumiert werden können.

Die einfache Gesellschaft ist immer dann anwendbar, wenn die Parteien, die sich verbinden wollen, eine andere Gesellschaftsform anstrebten, aber nicht bzw. noch nicht erreichten (vgl. OR 530 Abs. 2)

Weitere Wirkungen des Rechts der einfachen Gesellschaft

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