OR 329d Abs. 1
Sachverhalt
Die A.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) und B.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) schlossen am 13.01.2009 einen Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitnehmer als Autoverkäufer verantwortlich für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge einer bestimmten Automarke sei. Es wurde bestimmt, dass er zunächst einen «Festlohn» von CHF 6’000.– brutto beziehe und dieser per 1. April oder 1. Juli 2009 abgelöst werde durch einen «Jahreslohn» von CHF 50’000.– brutto samt Provisionen für verkaufte Fahrzeuge. Ferner wurde ein Ferienanspruch von 4 Wochen vereinbart. Am 26.10.2016 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2017.
History
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Regionalgericht Bern-Mittelland
- Klage des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin für «Holdbacks» aus dem Jahr 2011 von CHF 22’443.95, Ferienprovisionen für die Jahre 2011 bis 2016 von CHF 24’008.90 netto sowie die Fortzahlung der Provisionen für krankheitsbedingte Abwesenheit in den Monaten November und Dezember 2016 von CHF 9’257.20 netto.
- Teilweise Gutheissung der Klage am 12.04.2018 und Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer CHF 9’456.50 brutto für «Holdbacks» aus dem Jahr 2011 zu bezahlen.
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Obergericht des Kantons Bern
- Berufung des Arbeitnehmers.
- Teilweise Gutheissung des Obergericht des Kantons Bern am 17.12.2019, soweit es darauf eintrat. Verpflichtung der Arbeitgeberin zusätzlich zur Zahlung von Ferienprovisionen für die Jahre 2011 bis 2016 von CHF 26’420.25 brutto.
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Bundesgericht
- Beschwerde in Zivilsachen der Arbeitgeberin: Es sei das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben und die Klage sei in Bezug auf die Ferienprovisionen für die Jahre 2011 bis 2016 abzuweisen; der Arbeitnehmer sei zu verpflichten, für das kantonale Verfahren die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von CHF 6’705.– zu bezahlen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Neuverlegung der Kosten an das Obergericht zurückzuweisen.
- Der Arbeitnehmer beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen des Bundesgerichts
Vor Bundesgericht (BGer) war nur noch umstritten, ob die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Ferienprovisionen für die Jahre 2011 bis 2016 schuldet.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien gestützt auf OR 329d Abs. 1 den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu bezahlen:
- Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung bedeutet die Bestimmung von OR 329d Abs. 1, dass der Arbeitnehmer während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.
- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von BGE 129 III 664 E. 7.3, S. 674, gilt dieses Prinzip auch bei Lohn auf Provisionsbasis.
- Im konkreten Fall war der Ferienlohn daher grundsätzlich aufgrund der durchschnittlichen Einkünfte einer geeigneten Zeitperiode zu berechnen.
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- (Gerichtskosten)
- (Entschädigung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren).
- (Mitteilungen)
BGer 4A_59/2020 vom 29.04.2020
(ex Obergericht des Kantons Bern, Urteil vom 17.12.2019, Doss.-Nr. ZK 19 269)
Weiterführende Informationen
- Ferienanspruch | ferienanspruch.ch
- Provision
- Lohnfortzahlung bei Ferienabwesenheit
- Ferien: Ferienlohn
d. Lohn
Art. 329d OR
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam