Während der Ferien hat der Arbeitnehmer von Geld- bzw. Leistungslohn Anspruch auf den gesamten, auf die Ferienzeit entfallenden Lohn, der Naturallohnberechtigte auf eine angemessene Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn (vgl. OR 329d).
Ferienabgeltungsverbot
Ferien
- dienen dem Erholungszweck
- dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (OR 329d Abs. 2/beidseitig zwingend [OR 361])
- dürfen nur ausbezahlt werden, wenn sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen werden konnten (vgl. BGE 131 III 454)
- können bei unregelmässiger oder kurzer Beschäftigung gemäss Rechtsprechung abgegolten werden,
- wenn sich die Berechnung des Ferienanspruchs als schwierig erweist,
- wenn klar hervorgeht, welcher Betrag oder Prozentsatz des Lohns den Ferienanspruch abgelten soll
- wenn zwischen den Einsätzen Freiraum zur Verfügung steht, damit sich der Arbeitnehmer erholen kann
Abgeltungsprozentsatz
- 20 Tage Ferienanspruch pro Jahr: 8,33 %
- 25 Tage Ferienanspruch pro Jahr: 10,41 %
Judikatur
- BGE 107 II 434
- BGE 130 V 492, 499
Ferienlohn
Der Arbeitgeber
- hat dem Arbeitnehmer für die Ferien zu bezahlen
- den darauf entfallenden Lohn
- die Vergütung des ausfallenden Naturallohns (OR 329d Abs. 1)
- die Zusatzleistungen, die regelmässig und während einer gewissen Dauer als Ausgleich für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit erbracht werden (BGE 132 III 172)
- hat dem Arbeitnehmer im Prinzip den Betrag zu bezahlen,
- den er verdient hätte, wenn er in der betreffenden Zeit gearbeitet hätte
- den er im Durchschnitt während der Referenzzeit verdient hätte
- den eine Schätzung erbringen würde (BGE 129 III 674).
Ferienprozente
Grundsatz
Grundsätzlich darf auch der Ferienlohn nicht durch Lohnpauschalen oder Lohnzuschläge, d.h. durch sog. Ferienprozente, ersetzt werden, weil vermieden werden soll, dass der Arbeitnehmer den Ferienlohn verbraucht und daher zum Arbeiten gezwungen wird.
Ausnahme
Bezahlung von Ferienprozenten, wenn
- die Berechnung des Ferienlohns wegen unregelmässiger oder kurzer Beschäftigung schwierig ist;
- der Lohnzuschlag gesondert ausgewiesen wird
- im Arbeitsvertrag
- in den einzelnen Lohnabrechnungen
Ferienprozente
- 20 Tage Ferienanspruch pro Jahr: 8,33 %
- 25 Tage Ferienanspruch pro Jahr: 10,41 %
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber einen Ferienlohn nebst des bereits bezahlten Lohns nachzahlen.
Judikatur
- BGE 107 II 430
- BGE 116 II 515
- BGE 118 II 136
- BGE 129 III 498 f.
Arbeit für Dritte während der Ferien
Wenn der Arbeitnehmer während seiner Ferien entgeltliche (oder unentgeltliche) Arbeit für einen Dritten (oder für sich) leistet und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt, kann dieser
- die Bezahlung des Ferienlohns verweigern
- einen bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen
(vgl. OR 329d Abs. 3).