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Arbeitsrecht

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Neues Jahresarbeitszeitmodell vor Vernehmlassungsende

Datum:
09.09.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsgesetz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ArGV 2 – Erste Reaktionen

Mit elner Aenderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz soll ein neues Jahresarbeitszeitmodell für bestimmte Unternehmen der Dienstleistungsbranche eingeführt werden.

Der Bundesrat (BR) hat am 25.05.2021 die Vernehmlassung eröffnet, in der die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz um einen neuen Artikel 34a ergänzt werden soll. – Wir berichteten:

Am 15.09.2021 läuft die Vernehmlassungsfrist ab.

Es ist bereits durchgesickert, dass viele Wirtschaftsverbände Stellungnahmen einreichten.

Ein Schwerpunkt bildet dabei der Hinweis, dass nicht ersichtlich sei, weshalb das neue Modell nur gewissen Branchen offenstehen soll.

Der limitierte Anwendungsbereich des neuen Jahresarbeitszeitmodells soll folgenden Branchen offenstehen:

  • Beratung
  • Wirtschaftsprüfung

Die Verbände machen geltend, dass die Definition durchaus auch für andere Branchen zutreffe. Es wird daher gefordert, dass das Jahresarbeitszeitmodell gemäss Art. 34a ArGV allen Branchen offenstehen solle.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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