ZGB 842 Abs. 1; ZGB 853; ZGB 854; SchKG 156; VZG 68 Abs. 1; VZG 110 Abs. 2
Schuldbriefe sind in der Zwangsverwertung eines Grundstücks nicht zu löschen, sofern und soweit
- der Ersteigerer die persönliche Schuldpflicht übernimmt und
- die Gläubiger aus dem Pfanderlös befriedigt werden.
Bekanntlich wird der Schuldner im Schuldbrief nicht namentlich genannt, weshalb es bei einem Schuldnerwechsel nichts nachzuführen gibt.
BGer 5A_326/2018 vom 28.09.2018 = Pra 2020 Nr. 14, S. 147
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LawMedia Redaktionsteam